Im vorliegenden Beschluss setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine „schwere Gesundheitsschädigung“ i.S.v. § 315 III Nr. 2 StGB vorliegt. Da dieses Tatbestandsmerkmal auch in anderen Normen auftaucht (z.B. in § 306b I StGB) und auch das Tatbestandsmerkmal der „schweren körperlichen Misshandlung“ (vgl. z.B. § 250 II Nr. 3a) StGB) wohl parallel auszulegen sein dürfte, hat diese Entscheidung grundlegende Bedeutung.
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