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RA 05/2016 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 05/2016 ZIVILRECHT Zivilrecht 225 Problem: Schmerzensgeld bei nichtfunktionsfähiger Toilette in einer Regionalbahn Einordnung: Schadensrecht LG Trier, Urteil vom 19.02.2016 1 S 131/15 EINLEITUNG Das Problem und die Konsequenzen kennt jeder, der regelmäßig mit dem Zug fährt: Defekte Zugtoiletten. Ob einer Frau Schmerzensgeld zusteht, nachdem sie es nicht mehr rechtzeitig auf eine stationäre Toilette am Bahnhof geschafft hatte, musste vorliegend vom LG Trier entschieden werden. SACHVERHALT Am 05.10.2014 möchte die Klägerin (K) mit den Verkehrsmitteln der Beklagten (B) von Düsseldorf zu ihrer Mutter nach Trier fahren. Der von ihr gebuchte IC 2011 trifft am Umsteigebahnhof in Koblenz aufgrund einer Verspätung erst um 16:35 Uhr ein. K kann ihren planmäßigen Anschlusszug nicht mehr erreichen. Als sie aus dem Zug aussteigt, verspürt sie einen leichten Harndrang. Da K aber so schnell wie möglich zu Hause ankommen möchte, setzt sie ihre Reise um 16:40 Uhr mit der Regionalbahn RB12232 (sog. Moselstrecke) nach Trier fort. Planmäßige Ankunft ist dort um 18:36 Uhr. In der Regionalbahn stellt K fest, dass die einzige im Zug verfügbare Toilette bereits seit ihrem Eintreffen in Koblenz defekt ist. Aufenthaltszeiten an den planmäßigen Haltestellen entlang der Moselstrecke sieht der Fahrplan der Regionalbahn nicht vor. Auf der gesamten Strecke werden von B keine Toiletten mehr zur Verfügung gestellt. Während der zweistündigen Zugfahrt wird bei K der Harndrang immer stärker. Am Hauptbahnhof in Trier angekommen hält sie es nicht mehr aus. Auf dem Bahnsteig „geht ihr dann alles in die Hose und darüber hinaus.“ K verlangt deshalb von B Schmerzensgeld i.H.v. 400,- €. Bereits 30 Minuten nach Fahrtantritt habe sie immer stärker werdende Schmerzen verspürt, bis es dann in Trier zu der für sie so entwürdigen Situation gekommen ist. B entgegnet, K sei jederzeit eine Unterbrechung der Reise möglich gewesen. An den meisten der 30 Haltestellen, die fahrplanmäßig lediglich zwei bis sechs Minuten auseinanderliegen, habe die Möglichkeit zum Toilettengang bestanden. K meint jedoch, auf der Strecke hätten sich nur „Geisterbahnhöfe“ befunden. Ein dortiges Aussteigen im Dunkeln und einer einstündigen Wartezeit bis zum Eintreffen des nächsten Zuges sei ihr nicht zumutbar gewesen. Zudem werde B in Ziffer 6.3. Abs. 4 der Leistungsbeschreibung zum aktuellen Verkehrsvertrag mit dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (im Folgenden: SPNV Nord) und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes vorgegeben, während der Fahrt mindestens eine funktionsfähige und behindertenfreundliche Toilette, die von allen Sitzplätzen eines Fahrzeugs aus erreichbar ist, bereitzustellen. Gem. Ziffer 6.8.2. müssen Funktionsstörungen an den Toiletten seitens B zudem innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis beseitigt werden. Daraufhin weist B die K darauf hin, dass insbesondere die Haltestellen Treis-Karden, Cochem, Bullay oder Wittlich unmittelbar an die örtliche Wohnbebauung mit Gastronomie angrenzen. Als Umsteigebahnhof, sind sie touristisch erschlossen und auch an Sonntagen nicht menschenleer. Im Übrigen wäre bereits 10 Minuten später der nachfolgende Regionalexpress vorbeigefahren. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Nichtfunktionsfähige Toilette in Regionalbahn: Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs

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