Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist erfordert mindestens bedingten Vorsatz. Nach herrschender Meinung liegt sie auch dann vor, wenn der Verkäufer zwar das Vorhandensein des Mangels nicht kennt, aber Angaben über das Fehlen von Mängeln „ins Blaue hinein“ macht, obwohl er weiß, dass er insofern nicht
über die notwendigen Informationen verfügt. Um die Arglist nicht in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels oder der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, wie die Entscheidung des OLG Brandenburg anschaulich zeigt.
RA 05/2019 - Entscheidung des
05/2019 ENTSCHEIDUNGDESMONATS ZIVILRECHT ArglistbeifehlerhaftenAngabenzum Alter einermangelhaftenDachisolierung
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