Ist die Widerrufsinformation bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Kaufvertrages dient, fehlerhaft, besteht wegen der Regelung des § 356 III 3 BGB ein ewiges Widerrufsrecht. Je später der Widerruf erfolgt, desto aufwändiger fällt die Rückabwicklung aus.
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