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RA 06/2017 - Entscheidung des Monats

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284 Zivilrecht

284 Zivilrecht RA 06/2017 Entscheidend ist die Frage, ob A seine Regressansprüche eher hätte geltend machen müssen. Dies wäre nicht der Fall, wenn er hätte abwarten müssen, ob M oder B die Vaterschaft des B gerichtlich feststellen lassen In Anlehnung an § 1600 I BGB und den Kreis der Beteiligten nach § 172 FamFG ist unverändert davon auszugehen, dass ein Feststellungsrecht nur dem potenziellen Vater, der Mutter und dem Kind zusteht, MünchKomm/ Wellenhofer, BGB, § 1600d Rn 13. Nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht hätte das Kind einen Prozesspfleger erhalten, der die Vaterschaft des B festgestellt hätte. Dies hätte ca. 18 Monate gedauert. Daraus ergab sich früher eine regelmäßige Wartezeit von 18 Monaten. Hier wusste A seit 2010, dass B möglicherweise der Erzeuger der T war. Unterhaltsregressprozesse sind nicht in jedem Fall erst nach Ablauf einer „Wartezeit“ für das Betreiben eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ab rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung möglich. Nach Auffassung des BGH musste A erkennen, dass weder B noch M ein Interesse an der Feststellung einer Vaterschaft des B hatten. Deshalb hätte A den Regressprozess ohne Abwarten betreiben können. Dieser Aspekt war für den BGH entscheidend. „II.2.b) bb) [Vorliegend hatte A] spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des B als dem möglichen Erzeuger. Es könnte in subjektiver Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein, ob es A mit Blick auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung zuzumuten war, unmittelbar nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung seine Regressansprüche gegen den Antragsgegner unter Durchbrechung der Sperrwirkung des § 1600d IV BGB zu verfolgen, ohne eine gewisse Zeit darauf hinzuwarten, ob die Vaterschaft für das Kind durch den Antragsgegner anerkannt oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben wird. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.“ „II.2.b) bb) (1) Zwar hat der Senat die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre von der Erwartung abhängig gemacht, dass auf absehbare Zeit keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt, und diese Erwartung insbesondere dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens „längere Zeit“ keinen Gebrauch gemacht haben. Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter „längerer Zeit“ jedenfalls ein solcher Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§ 1706, 1709 BGB a.F. namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte. Hieraus wurde im Schrifttum gefolgert, dass sich die Praxis auf eine „Wartezeit“ von etwa achtzehn Monaten einstellen könne.“ „II.2.b) bb) (2) Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein mit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d IV BGB verbundener Unterhaltsregress in jedem denkbaren Fall erst nach Ablauf einer gewissen „Wartezeit“ ab rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung mit einiger Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Der Umstand, dass die Antragsbefugten von den Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben, stützt zwar die erforderliche Prognose, dass dies auch künftig in absehbarer Zeit nicht geschehen wird. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese Prognose auch aufgrund anderer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insbesondere dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben oder - wie auch im vorliegenden Fall - ihr sonstiges Verhalten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben.“ Jura Intensiv Mithin begann die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 187 I, 199 BGB nach Ablauf des 31.12.2010 am 01.01.2011 und endete gem. §§ 195, 188 II BGB am 31.12.2013. Folglich ist der Anspruch aus § 1607 III 2 BGB verjährt. B steht damit gem. § 214 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. B. Ergebnis A kann von B keinen Ersatz für den geleisteten Kindesunterhalt aus § 1607 III 2 BGB verlangen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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