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RA 06/2021 - Entscheidung des Monats

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Die Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 BGB gehört zur Gefährdungshaftung. Der BGH musste erstmals entscheiden, ob die Haftungsprivilegierung der Eltern gem. § 1664 I BGB die Tierhalterhaftung eines Elternteils gegenüber dem Kind beschränkt.

292 Zivilrecht

292 Zivilrecht RA 06/2021 ändernden (Begleit-)Umständen seiner Geltendmachung abhängt. Im Übrigen kann das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer - in der Familie einvernehmlichen - Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn - was hier offenbleiben kann - für den Vater der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz bestünde (…). Folglich schlägt § 1664 I BGB auf die Tierhalterhaftung durch. 2. Einschränkung des § 1664 I BGB bei Hundehaltung Fraglich ist, ob § 1664 I BGB im Falle der Hundehaltung einschränken sollte. Man kann der Auffassung sein, diese lasse keinen Raum für individuelle Sorgfalt. Entscheidendes Argument: § 833 S. 1 BGB entsteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung, weshalb es auf die Frage des individuellen Sorgfaltsmaßstabs bei der Hundehaltung nicht ankommt. [10] Entgegen der Auffassung der Revision kann offenbleiben, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB bei der Hundehaltung keine Anwendung findet, weil die dafür geltenden Regelungen keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab lassen, wie es angenommen worden ist bei Schadensfällen im Straßenverkehr nach Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB (…) und § 708 BGB (…) sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB (…). Denn ein Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. Folglich ist eine Haftung des V aus § 833 S. 1 BGB ausgeschlossen. Mithin liegt kein Versicherungsfall vor, sodass die Abtretung auch insoweit ins Leere ging. C. Anspruch der K gegen B auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§ 398 BGB, § 823 I BGB i. V. m. dem Versicherungsvertrag Gleiches gilt mangels Vertretenmüssen des V für einen Anspruch aus §§ 398, 823 I BGB i. V. m. dem Versicherungsvertrag. D. Anspruch der K gegen B auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§ 398, 823 II BGB, 229 StGB i. V. m. dem Versicherungsvertrag Aus demselben Grund scheidet eine Haftung aus §§ 398, 823 II BGB, 229 StGB i. V. m. dem Versicherungsvertrag aus. ERGEBNIS K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. FAZIT Die in der einschlägigen Ausbildungsliteratur (Lugani, Wellenhofer) besprochene Entscheidung besitzt eine hohe Examensrelevanz. Herauszuarbeiten sind alle Anspruchsgrundlagen und bei § 1664 I BGB zwei Fragestellungen: Kann man § 1664 I BGB überhaupt auf eine Norm der Gefährdungshaftung anwenden? Soll § 1664 I BGB wie bei der Rechtsprechung im Straßenverkehr eingeschränkt benutzt werden, weil kein Raum für eigenübliche Sorgfalt besteht? Der BGH hat beide Fragen beantwortet. Eine Versicherung haftet nicht, wenn sich das eigene Kind beim „Gassigehen“ mit dem Familienhund oder dem Hund des getrennt lebenden Vaters verletzt und der Aufsichtspflichtige sich nicht grob fahrlässig verhalten hat. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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