Der BGH hat höchstrichterlich die äußerst umstrittene und hoch examensrelevante Frage beantwortet, ob Betriebsinhabern Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer ihren Betrieb aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen schließen mussten.
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