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RA 06/2022 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Ifsg
  • Anspruch
  • Recht
  • Jura
  • Intensiv
  • Auslegung
  • Anwendung
  • Infektionsschutzgesetzes
  • Gesetzgeber
  • Infektionsschutzrechtliche
  • Verlagjuraintensivde
Der BGH hat höchstrichterlich die äußerst umstrittene und hoch examensrelevante Frage beantwortet, ob Betriebsinhabern Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer ihren Betrieb aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen schließen mussten.

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RA 06/2022 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 309 Problem: Corona-Pandemie: Entschädigungsansprüche Einordnung: Staatshaftungsrecht BGH, Urteil vom 17.03.2022 III ZR 79/21 EINLEITUNG Der BGH hat höchstrichterlich die äußerst umstrittene und hoch examensrelevante Frage beantwortet, ob Betriebsinhabern Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, wenn sie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer ihren Betrieb aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen schließen mussten. SACHVERHALT Der Kläger (K) ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs, der aufgrund der brandenburgischen Corona-Eindämmungsverordnung in der Zeit vom 23.03.2020 bis zum 07.04.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen war, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Auch K selbst erkrankte nicht an COVID-19. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Aus staatlichen Mitteln erhielt K eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 60.000 €. Er macht gleichwohl geltend, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn für die durch die Corona-Schutzmaßnahmen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen. Stehen K die geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu? [Anm.: Die brandenburgische Corona-Eindämmungsverordnung beruhte auf § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1, 2 IfSG. Es ist zu unterstellen, dass sie rechtmäßig war.] LÖSUNG Die von K geltend gemachten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche könnten sich aus Normen des IfSG, Bestimmungen des allgemeinen Polizeiund Ordnungsrechts, dem Rechtsinstitut des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs, der Amtshaftung sowie unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung ergeben. I. Anspruch aus § 56 I, Ia IfSG Ein Entschädigungsanspruch aus § 56 I IfSG scheitert daran, dass K nicht zu dem in der Norm genannten und in § 2 IfSG definierten Personenkreis gehört. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Ia IfSG liegen bei ihm nicht vor. Möglicherweise ist wegen der besonderen Betroffenheit des K aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 I IfSG geboten. „[21] […] Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Grenzen werden der verfassungskonformen Auslegung durch den Wortlaut und den Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, das mit LEITSÄTZE 1. § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entschädigung. 2. Mit den Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG, dem Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entschädigung für Nichtstörer nach § 65 IfSG enthält der Zwölfte Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. 3. Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht beziehungsweise aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen. § 56 I, Ia IfSG nach Wortlaut eindeutig (-) Aber: Verfassungskonforme Auslegung? Nein, da dies dem klaren Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen zuwiderläuft. Aus „Störerentschädigung“ kann nicht im Wege der Auslegung eine „Nichtstörerentschädigung“ werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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