Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.
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