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RA 06/2024 - Entscheidung des Monats

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Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind.

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RA 06/2024 Öffentliches Recht 313 Problem: Zugangsvermutung bei Übermittlung eines Verwaltungsakts durch die Post Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht OVG Münster, Urteil vom 27.03.2024 10 A 1356/21 EINLEITUNG Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten werfen in Prüfungen immer wieder Probleme auf. Vorliegend musste das OVG Münster klären, ob infolge der Fiktionswirkung des § 41 II 1 VwVfG NRW der Beginn einer Klagefrist auf einem Sonntag liegen kann und welche Anforderungen an die Entkräftung der Fiktionswirkung gem. § 41 II 3 VwVfG NRW zu stellen sind. SACHVERHALT Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks und Mitglieder einer Bauherrngemeinschaft, deren Vertreterin die Klägerin zu 2. ist. Das Grundstück ist mit einem straßenseitigen Wohnhaus und einem gartenseitigen Anbau bebaut. Die Kläger stellten am 26.07.2019 einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung des gartenseitigen Anbaus zu Wohnzwecken. Der Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 26.08.2019 abgelehnt. Die Fachbereichsleiterin hat diesen Bescheid am 28.08.2019 gegengezeichnet und den sog. Abvermerk auf den nächsten Tag datiert. Laut Abvermerk im Verwaltungsvorgang ist der Bescheid tatsächlich am 29.08.2019 zur Post gegangen. Die Kläger haben am 02.10.2019 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Bescheid sei erst am 04.09.2019 zugegangen, was durch einen handschriftlichen Vermerk auf dem Übersendungsschreiben belegt werde. Wurde die Klage fristgerecht erhoben? LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Die Vermutung der Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. 2. Der „Zweifel“ im Sinne § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG NRW muss ein berechtigter Zweifel sein. Andernfalls wäre die widerlegbare Vermutung, die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruht, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, von vornherein sinnlos. [Anm.: Das Vorverfahren ist entbehrlich gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1, 2 JustG NRW. Der 01.09.2019 war ein Sonntag.] LÖSUNG Die Klagefrist für die hier statthafte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gem. § 42 I 2. Fall VwGO ist in § 74 I 2, II VwGO normiert. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruch nicht erforderlich ist. I. Fristbeginn Fristauslösendes Ereignis ist demnach die Bekanntgabe des Verwaltungsakts gem. § 41 VwVfG NRW. Maßgebliche Norm: § 74 I 2, II VwGO § 41 VwVfG NRW und § 41 VwVfG des Bundes sind identisch. 1. Dreitagesfiktion des § 41 II 1 VwVfG NRW Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt wie im vorliegenden Fall im Inland durch die Post übermittelt, gilt er gem. § 41 II 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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