Der Fall aus Bayern hat seinen Aufhänger im Staatshaftungsrecht, führt dann aber sehr schnell zu der problematischen und examensrelevanten Abgrenzung der Tatsachen von den Meinungsäußerungen.
Die an dem Rechtsstreit beteiligte Gemeinde ist ein Markt (vgl. dazu Art. 3 I, II Bayerische Gemeindeordnung), was zur Bezeichnung „Beklagter“ (der Markt = der Beklagte) führt.
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