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RA 07/2016 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 07/2016 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 365 Problem: Grenzen der Kunstfreiheit (Kraftwerk vs. Moses Pelham u.a.) Einordnung: Grundrechte BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 1 BvR 1585/13 EINLEITUNG Der Rechtsstreit zwischen der Band „Kraftwerk“ und dem Produzenten Moses Pelham um die Verwendung eines zwei Sekunden (!) langen Ausschnitts aus einem Lied der Band währt schon mehr als 10 Jahre, hat den BGH bereits zweimal beschäftigt und ein Ende ist auch nach der Entscheidung des BVerfG nicht in Sicht. In der Sache geht es um die im Musikgeschäft eminent wichtige Frage, inwieweit Musiker Ausschnitte aus Liedern anderer Musiker im Wege des sog. Sampling ohne vorherige Erlaubnis nutzen dürfen. SACHVERHALT Beschwerdeführer sind unter anderem die zwei Komponisten und die Sängerin des Titels „Nur mir“, der 1997 in mehreren Versionen auf dem Album „Die neue S-Klasse“ und auf einer EP („Extended Play“) veröffentlicht wurde, sowie die Musikproduktionsgesellschaft, die das Album und die EP hergestellt hat. Nach den zivilgerichtlichen Feststellungen war zur Herstellung von zwei Versionen des Titels „Nur mir“ eine Rhythmussequenz von zwei Sekunden aus der Tonspur des Titels „Metall auf Metall“ aus dem Album „Trans Europa Express“ der deutschen Band „Kraftwerk“ von 1977 im Original entnommen und in nur geringfügig veränderter Form den beiden Versionen als fortlaufend wiederholte Rhythmusfigur („Loop“) zugrunde gelegt worden. Auf Klage von zwei Gründungsmitgliedern der Band „Kraftwerk“ wurden die Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft verurteilt, die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern mit den beiden betroffenen Versionen des Titels „Nur mir“ zu unterlassen und bereits bestehende Tonträger an die Kläger zur Vernichtung herauszugeben. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer den Klägern schadensersatzpflichtig seien. Der BGH erhielt die Verurteilung aufrecht. Auch die Entnahme kleinster Ausschnitte aus einer fremden Tonspur stelle einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gem. § 85 I 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar und bedürfe grundsätzlich dessen Zustimmung. Eine Ausnahme hiervon bestehe, wenn es sich um eine freie Benutzung gemäß der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 24 I UrhG handle. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die betreffende Sequenz nicht in gleichwertiger Art und Weise nachgespielt werden könne. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg sei dies hier jedoch möglich gewesen, so dass sich die Beschwerdeführer nicht auf das Recht auf freie Benutzung berufen könnten. Jura Intensiv Die Beschwerdeführer sehen sich durch die zivilgerichtlichen Entscheidungen in ihrer grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit verletzt. Zu Recht? LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit ist auch eröffnet, wenn der Künstler in Rechte Dritter eingreift. 2. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben. 3. Das Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit einer übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Kunstfreiheit und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen. § 85 I 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG): „Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.“ § 24 I UrhG: „Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“

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