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RA 07/2017 - Entscheidung des Monats

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370 Öffentliches Recht

370 Öffentliches Recht RA 07/2017 Problem: Umbenennung einer Straße wegen Verwechslungsgefahr Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht/Kommunalrecht VG Köln, Urteil vom 09.02.2017 20 K 7476/15 LEITSÄTZE 1. Eine Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ist regelmäßig ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung. Es liegt eine Regelung mit Außenwirkung vor, auch wenn noch kein neuer Straßenname benannt worden ist. Eines besonderen Vollziehungsakts bedarf es nicht. 2. Ein Anlieger ist hinsichtlich einer Umbenennung der Straße, in der er wohnt bzw. sein Gewerbe ausübt, regelmäßig klagebefugt, da er in seinem subjektiven Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend, dass die Gemeinde die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Straßenanlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen hat, verletzt sein kann. Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. 3. Die Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, Straßenbezeichnungen abzuändern. Hierfür muss sie jedoch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Gemeinde die selbst gesetzten Kriterien zur Änderung von Straßennamen nicht eingehalten hat. EINLEITUNG Die Umbenennung von Straßen ruft regelmäßig Empörung bei den Anwohnern hervor und führt häufig zu einem Gerichtsverfahren, wie es beim VG Köln anhängig war. SACHVERHALT Da in der Gemeinde Reichshof in Nordrhein-Westfalen mehrere Straßen doppelte Bezeichnungen tragen, sollen die betreffenden Straßen umbenannt werden, um eine ausreichende Identifizierbarkeit der jeweiligen Adressen zu erreichen, insbesondere für Anfahrten von Rettungsfahrzeugen und Postzustellern. Zu den betroffenen Straßen gehört u.a. die Hasseler Straße, die es sowohl im Ortsteil Reichshof-Hespert als auch im Ortsteil Hassel gibt. K betreibt seit 25 Jahren in der Hasseler Straße in Reichshof-Hespert ein Restaurant und beschäftigt 18 Mitarbeiter. Als er von der geplanten Straßenumbenennung erfährt, wendet er sich an die Gemeindeverwaltung und bittet darum, die Hasseler Straße in Reichshof-Hespert nicht umzubenennen. Im Wesentlichen führt K an, dass seine Adresse in vielen überregionalen Restaurantführern verzeichnet sei, die zwar jährlich neu erschienen, aber nicht immer neu gekauft würden. Die gegenwärtige Adresse habe sich zudem im Internet verbreitet, ohne dass er direkten Einfluss darauf habe; hier würde noch lange diese Adresse zu finden sein. Auch auf Printwerbung wie beispielsweise Wander- und Tourismusführer könne er nicht Einfluss nehmen, eine geänderte Adresse zu korrigieren. Außerdem sei sein Restaurant unter einer neuen Adresse auch per Navigationsgerät schwerer zu finden. Schließlich habe er anders als Freizeiteinrichtungen nicht die Möglichkeit, sein Restaurant an Straßen auszuschildern. Der zuständige Ausschuss des Rats der Gemeinde fasste am 10.03.2015 einen Beschluss über die anzulegenden Kriterien zur Änderung der Straßenbezeichnungen. Danach sollen folgende Kriterien zugrunde gelegt werden: Jura Intensiv • Anzahl der betroffenen Personen, die mit Hauptwohnsitz gemeldet sind • Anzahl der betroffenen Gewerbebetriebe und freien Berufe und sonstigen Institutionen (wie Schulen, Altenheime etc.) • ggf. in Zweifelsfragen Ortszugehörigkeit des Straßennamens. Gestützt auf diese Kriterien beschloss der Ausschuss, die Hasseler Straße im Ortsteil Hassel umzubenennen. In seiner Sitzung am 23.09.2015 korrigierte der Ausschuss jedoch diesen Beschluss und entschied, die Hasseler Straße in Reichshof-Hespert umzubenennen. Zur Begründung verwies er auf zwischenzeitlich veränderte Anwohnerzahlen. Zudem wäre der in Hassel ansässige, überregional bekannte Golfclub P von einer Änderung des Straßennamens betroffen. Nachdem sich K daraufhin bei der Gemeindeverwaltung beschwerte, befasste sich der © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 07/2017 Öffentliches Recht 371 zuständige Ausschuss am 01.12.2015 erneut mit der Angelegenheit, blieb aber endgültig bei seinem Beschluss vom 23.09.2015. Die Beschlüsse vom 23.09.2015 und vom 01.12.2015 wurden jeweils im Amtsblatt der Gemeinde („Reichshofkurier“) mitgeteilt und K mit separaten Schreiben vom 29.09.2015 bzw. 10.12.2015 bekannt gegeben. K erhob am 30.12.2015 beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Beschluss vom 23.09.2015 in Gestalt des Beschlusses vom 01.12.2015, mit dem endgültig über die Umbenennung der Hasseler Straße in Reichshof-Hespert entschieden wurde. Er rügt, die Gemeinde habe gegen die von ihr selbst festgelegten Änderungskriterien verstoßen, indem sie die Interessen des P überhaupt in die Entscheidung einbezogen und diese dann auch noch höher als seine Interessen gewichtet habe. Denn Vereine seien keine „sonstigen Institutionen“ i.S.d. Änderungskriterien. Die Gemeinde meint hingegen, die Klage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Beschluss keine Regelung mit Außenwirkung entfalte. Dies sei erst dann der Fall, wenn ein neuer Straßenname vergeben werde. Ferner sei der Beschluss inhaltlich richtig, weil P nicht nur überregionale Bekanntheit habe, sondern auch 15 Mitarbeiter beschäftige und somit wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln sei. Schließlich verursache eine Adressänderung auch bei P erhebliche Kosten (z.B. Änderung der Anschrift in sämtlichen Golfführern und bei allen Golfverbänden). Hat die Klage des K Erfolg? [Anm.: In Nordrhein-Westfalen ist ein Vorverfahren gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW nicht durchzuführen. §§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO sind nicht anzuwenden. Es ist zu unterstellen, dass die Straßenumbenennung formell rechtmäßig ist.] LÖSUNG Die Klage des K hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Jura Intensiv I. Verwaltungsrechtsweg Für die Klage des K vor dem Verwaltungsgericht muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen richtet sich dies nach § 40 I 1 VwGO. Da der umstrittene Beschluss des zuständigen Ausschusses, unabhängig von seiner konkreten Rechtsnatur, eindeutig hoheitlich ist, liegt unter Zugrundelegung der sog. Subordinationstheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Diese ist ferner nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet. Knapp formulieren, da unproblematisch. Auf VA-Charakter des Beschlusses kommt es hier noch nicht entscheidend an. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren, § 88 VwGO. K wehrt sich gegen den Beschluss vom 23.09.2015 in der Gestalt des Beschlusses vom 01.12.2015 und begehrt dessen Aufhebung. Statthafte Klageart für dieses Begehren könnte die Anfechtungsklage gem. § 42 I 1. Fall VwGO sein. Das setzt voraus, dass K die Aufhebung eines Verwaltungsakts i.S.v. § 35 VwVfG verlangt. Fraglich ist insoweit das Vorliegen einer „Regelung mit Außenwirkung“. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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