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RA 07/2017 - Entscheidung des Monats

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374 Öffentliches Recht

374 Öffentliches Recht RA 07/2017 sonstige Institutionen beispielhaft Schulen und Altenheime genannt, was dagegen spricht, dass hierunter auch privatrechtliche Vereine verstanden würden (die ihren Mitgliedern zur Ausübung der jeweiligen Vereinsaktivitäten dienen). Weitere Ermessensfehler: Keine Berücksichtigung der ungeordneten Hausnummerierung in Hassel Wirtschaftliche Bedeutung des Golfclubs falsch eingestuft Des Weiteren sprechen die folgenden Aspekte für die Annahme, dass der Entscheidung keine sachgerechten Erwägungen zugrunde lagen: In der Beschlussvorlage 2014/00147 wird auf eine erforderliche neue Durchnummerierung der Häuser in Hassel hingewiesen, so dass es folgerichtig wäre, die Hasseler Straße in Hassel umzubenennen. Dies erweist sich angesichts der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planunterlagen auch als zutreffend, denn die Hausnummerierung in Hassel stellt sich als völlig ungeordnet dar, während diejenige in Hespert strukturiert ist und der herkömmlichen Ordnung entspricht […]. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Straßenumbenennungen in Reichshof, nämlich eine ausreichende Auffindbarkeit der jeweiligen Adressanschriften zu erreichen […], hätte eine Umbenennung und neue Durchnummerierung der Hasseler Straße in Hassel nahegelegen. Es ist indes nicht erkennbar, dass dieser Gesichtspunkt in die Abwägung bei der Entschlussfassung eingeflossen wäre. Soweit die Beklagte des Weiteren vorträgt, dass die überregionale Bekanntheit des Golfclubs sowie seine Funktion als Arbeitgeber zu berücksichtigen sei, ist bereits zweifelhaft, ob dies ein sachgerechtes Kriterium im Hinblick auf den mit der Änderung von Straßenbezeichnungen verfolgten Zweck darstellt. Jedenfalls aber rechtfertigt dieser Aspekt nicht die Gewichtung zu Lasten einer Umbenennung der Hasseler Straße in Hespert, denn ausweislich der Klageerwiderung beschäftigt der Golfclub 15 Personen (überwiegend als Teilzeitkräfte bzw. geringfügig Beschäftigte), der Kläger in seinem Gewerbebetrieb nach seinen Angaben 18 Personen (davon 2 Vollzeitkräfte). Hinzu kommt, dass der Golfsport nicht ganzjährig ausgeübt werden kann.“ Jura Intensiv Folglich hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sodass die Straßenumbenennung materiell rechtswidrig ist. IV. Rechtsverletzung K ist durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt der Beklagten auch in seinem subjektiven Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Die Klage des K ist zulässig und begründet und damit erfolgreich. Ausführlich zu der Thematik: Schoch, JURA 2011, 344 FAZIT Straßenumbenennungen sind ein außerordentlich beliebter Prüfungsgegenstand, weil sich hier exemplarisch zeigt, dass scheinbar einfache und alltägliche Sachverhalte erhebliche rechtliche Probleme bereithalten (VA-Merkmale, Klagebefugnis der Anwohner, fehlerfreie Ermessensausübung der Gemeinde). Die Entscheidung des VG Köln sticht dabei hervor, weil die Klage gegen eine Straßenumbenennung ausnahmsweise erfolgreich ist und zudem die Umbenennung noch gar nicht vollzogen wurde. Das wirft die - vom VG leider nur sehr knapp behandelte - Frage auf, ob es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht lediglich um einen - nicht anfechtbaren - vorbereitenden Verfahrensschritt handelt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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