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RA 07/2025 - Entscheidung des Monats

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Mietsicherheiten werden häufig durch das Stellen von Bankbürgschaften geleistet. Der VIII. Zivilsenat des BGH befasst sich mit der bisher noch nicht beantworteten Frage, ob Bürgschaften Sicherheiten im Sinne des § 569 IIa BGB sind.

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RA 07/2025Zivilrecht337ZIVILRECHTProblem: Voraussetzungen einer Kündigung gem. § 569IIa BGBEinordnung: MietrechtBGH, Urteil vom 14.05.2025VIII ZR 256/23EINLEITUNGMietsicherheiten werden häufig durch das Stellen von Bankbürgschaftengeleistet. Der VIII. Zivilsenat des BGH befasst sich mit der bisher noch nichtbeantworteten Frage, ob Bürgschaften Sicherheiten im Sinne des § 569 IIa BGBsind.SACHVERHALTB war seit Januar 2020 Mieter einer Wohnung der K nebst Tiefgaragenstellplatz.Die monatliche Nettokaltmiete betrug 1.950 € zuzüglich einer Betriebskostenpauschalein Höhe von 250,- €. Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag dieStellung einer Mietsicherheit durch B wie folgt:„§ 4 KautionDer Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von4.400,00 €. Diese ist spätestens zur Übergabe der Wohnung in Form einer unbefristeten,selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen.“K überließ B die Wohnung, jedoch erbrachte dieser trotz entsprechenderAnkündigung die Bankbürgschaft nicht. Am 11.05.2020 erklärte K schriftlichdie außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung desMietverhältnisses wegen unterbliebener Leistung der Mietsicherheit. EineAbmahnung hatte K nicht ausgesprochen, eine Abhilfefrist nicht gesetzt. Kverlangt von B die Herausgabe der Wohnung. Zu Recht?LEITSATZIst ein Mieter mit der Leistungeiner als Mietsicherheit (§ 551 BGB)vereinbarten Bankbürgschaft imVerzug, kann der Vermieter dasMietverhältnis nicht nach § 569IIa BGB fristlos kündigen, weil eineBankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereichdieses Kündigungstatbestandsfällt.LÖSUNGA. Anspruch der K gegen B auf Räumung und Herausgabe der Wohnungaus § 546 BGBK könnte gegen B einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe derWohnung aus § 546 BGB haben. Dies setzt voraus, dass das zwischen B und Kseit 2020 bestehende Mietverhältnis beendet wurde. Dies wäre der Fall, wennes K wirksam gekündigt hätte.I. Außerordentliche fristlose KündigungIn Betracht kommt eine außerordentliche, fristlose Kündigung.1. Kündigungserklärung gem. § 568 BGBAm 11.05.2020 erklärte K in der gem. § 568 BGB für Wohnraummietverhältnissevorgeschriebenen Schriftform die fristlose Kündigung.2. Kündigungsgrund gem. § 543 I BGB i.V.m. § 569 IIa 1 BGBZur Wirksamkeit der Kündigung wäre ein K zustehender Kündigungsgrundnötig. B leistete die Mietsicherheit i.S.d. § 551 BGB nicht, weshalb eine Kündigungaus wichtigem Grund gem. § 543 I BGB i.V.m. § 569 IIa BGB in Betracht© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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