Aufrufe
vor 2 Wochen

RA 07/2025 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Mieter
  • Mietsicherheit
  • Mieters
  • Vorschrift
  • Stellung
  • Verzug
  • Sicherheitsleistung
  • Voraussetzungen
  • Fristlose
  • Ansicht
Mietsicherheiten werden häufig durch das Stellen von Bankbürgschaften geleistet. Der VIII. Zivilsenat des BGH befasst sich mit der bisher noch nicht beantworteten Frage, ob Bürgschaften Sicherheiten im Sinne des § 569 IIa BGB sind.

340 Zivilrecht RA

340 Zivilrecht RA 07/2025Abs. 1 BGB jedoch bis zum dreifachen der monatlichen Nettokaltmietebetragen darf, die Kündigung nach Vorstehendem aber bereitszulässig ist, wenn der Mieter lediglich mit einem Betrag in Höhe vonzwei Monatsmieten im Verzug ist, wird deutlich, dass der Kündigungstatbestanddes § 569 Abs. 2a BGB nur solche Mietsicherheiten erfasst,welche durch Teilleistungen erbracht werden können. Eine solche Teilzahlungsmöglichkeitnormiert § 551 Abs. 2 BGB - zum Schutz des Mietersvor einer finanziellen Überforderung zu Beginn des Mietverhältnisses (...) -jedoch nur für den Fall, dass als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellenist. Demgegenüber sieht das Gesetz die Leistung einer Mietkautionsbürgschaftin Raten nicht vor; ein Recht des Mieters auf Teilleistungenbesteht insoweit grundsätzlich nicht (§ 266 BGB; ...).Zwischenergebnis: Der Kündigungsgrunddes § 569 IIa BGB liegt nichtvor.Somit spricht auch das Ergebnis einer systematischen Auslegung gegen dieAnwendung des § 569 IIa BGB auf die Stellung einer Sicherheitsleistung durchBankbürgschaft. Indem Vermieter die Möglichkeit haben, wegen vertragswidrigenVerhaltens des Mieters bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsgrundesaus § 543 I BGB außerordentlich oder gem. §§ 573 I, II Nr. 1 BGBordentlich zu kündigen, liegt auch keine unverhältnismäßige Benachteiligungder Vermieter vor, wenn ihnen der Kündigungsgrund des § 569 IIa 1 BGB nichtzusteht, sofern der Mieter mit der Stellung einer Bankbürgschaft in Verzugkommt. Der Kündigungsgrund des § 569 IIa BGB liegt nicht vor.3. Kündigungsgrund gem. § 543 I BGBEine Kündigung durch den Vermieter aus wichtigem Grund gem. § 543 I BGBsetzt grundsätzlich eine Abmahnung oder das erfolglose Verstreichen einerAbhilfefrist voraus. Daran fehlt es hier, weshalb K keinen Kündigungsgrundgem. § 543 I BGB hatte.II. Ordentliche Kündigung gem. §§ 573 I, II Nr. 1 BGBEin Kündigungsgrund gem. § 573 I, II Nr. 1 BGB wegen einer schuldhaften, nichtunerheblichen Pflichtverletzung durch den Mieter liegt stets vor, wenn dieVoraussetzungen des eines Kündigungsgrundes gem. § 543 BGB erfüllt sind.Hierzu gehört ebenso die Abmahnung oder das erfolglose Verstreichen einerAbhilfefrist. Folglich liegen die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundesnach § 573 I, II Nr. 1 BGB nicht vor.III. ZwischenergebnisDas Mietverhältnis wurde nicht durch Kündigung beendet. Folglich hat Kgegen B keinen Anspruch aus § 546 BGB.B. Weitere AnsprücheAufgrund des gültigen Mietvertrages zwischen K und B scheiden Herausgabeansprücheaus § 985 BGB und § 812 I 2 1. Fall BGB ebenso aus wie ein solcherAnspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 249 I BGB.C. ErgebnisK hat gegen B keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.FAZITUnter § 569 IIa BGB fallen nur Sicherheitsleistungen nach § 551 BGB, die inForm eines teilbaren Geldbetrags zu leisten sind.© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Die richtige Grundlagefür das gesamteStudiumDie Neuauflagedes Skripts„Grundrechte“erschien am04.06.2025!© Designed by yeven_popov / FreepikUnsere INTENSIV-Reihe für deinen Erfolg im Examen2 in 1: Skript und Fallbuch in einem Band – lerne von Anfang anklausurbezogen und nicht abstraktBaue dein Wissen systematisch mit Hilfe von Grundfällenund vielen Beispielen aufLerne anhand vieler Formulierungsbeispiele, wie du im juristischenGutachtenstil deine Klausur lösen kannstZivilrechtBGB ATSchuldrecht ATArbeitsrechtÖffentliches RechtGrundrechteVerwaltungsrecht ATVerwaltungsprozessrechtStrafrechtStrafrecht AT IStrafrecht AT IIStrafrecht BT IStrafrecht BT IIStrafrecht BT IIIverlag.jura-intensiv.de/skripteStand: Juni 2025

RA - Digital

Rspr. des Monats