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RA 08/2017 - Entscheidung des Monats

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442 Strafrecht

442 Strafrecht RA 08/2017 des Eventualvorsatzes als gegeben anzusehen; denn die extreme Gefährlichkeit der Tathandlung war geeignet, jedem Verkehrsteilnehmer, auch den in keinster Weise psychisch beeinträchtigten Angeklagten, deutlich vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten tödliche Folgen zeitigen konnte. Dies gilt insbesondere für die im Kollisionszeitpunkt erreichte Geschwindigkeit, die bezüglich der Handlung ein lediglich fahrlässiges Verhalten nicht mehr nahelegt. Zum Wollenselement des Vorsatzes Bei der von der Kammer vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände war auch das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes zu bejahen. Die Angeklagten haben sich mit der tödlichen Tatbestandsverwirklichung abgefunden, wissentlich eine große, anschauliche und konkrete Lebensgefahr geschaffen, sich gegenüber der erkannten Möglichkeit des Erfolgseintritts gleichgültig verhalten, waren aufgrund ihrer Motivation bereit, schwerste Folgen in Kauf zu nehmen, wobei sie den Tötungserfolg nicht wünschten und auch kein Tötungsmotiv hatten, sondern dem oben aufgezeigten Handlungsantrieb nachgingen. Hinzu kommt, dass, wie vorstehend ausgeführt, die von ihnen eingehaltene Unfallgeschwindigkeit ein nur fahrlässiges Verhalten geradezu ausschließt und ihr Handeln auch vom Wortgehalt und auf einer möglichen Skala von fahrlässig falschem Verkehrsverhalten nicht mehr erfasst wird. Die Angeklagten konnten im Tatzeitpunkt gerade nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen, dass alles gut gehen werde, sondern sie überließen es bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich Tauentzienstraße / Nürnberger Straße dem Zufall, ob ein bevorrechtigtes Fahrzeug kreuzen werde und die Insassen den unausweichlichen Zusammenstoß überleben würden. Diese Konsequenzen waren ihnen in diesem Moment egal und gleichgültig; denn jeder von ihnen wollte aus dem Rennen als Sieger hervorgehen. Sie ließen es darauf ankommen und konnten nicht mehr ernstlich darauf vertrauen, ein Unfallgeschehen durch ihre Fahrgeschicklichkeit zu vermeiden, was insbesondere dadurch belegt wird, dass ein Vermeidungsverhalten - ein Lenk- oder Bremsmanöver - nicht mehr vorgenommen wurde und auch objektiv nicht mehr möglich war.“ Jura Intensiv H und N handelten also mit bedingtem Vorsatz bzgl. der Tötung des W. Auch die Anwendung eines gemeingefährlichen Mittels sowie die mittäterschaftliche Begehung hatten sie in ihren Vorsatz aufgenommen. II. Rechtswidrigkeit und Schuld H und N handelten rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis H und N sind strafbar gem. §§ 211, 25 II StGB. Die Lektüre des Urteils im Volltext ist empfehlenswert, da sich das LG insbesondere mit möglichen Gegenargumenten ausführlich auseinandersetzt. Aus Platzgründen kann diese Darstellung hier leider nicht wiedergegeben werden. FAZIT Eine bemerkenswerte Entscheidung, insb. bzgl. der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH der Argumentation des LG. bzgl. des Tötungsvorsatzes in dem bereits laufenden Revisionsverfahren folgen wird. Allerdings hat sich das LG zumindest extrem gründlich mit dieser Frage auseinandergesetzt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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