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RA 08/2018 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 08/2018 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 425 Problem: Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem GG Einordnung: Grundrechte BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 1 BvR 1675/16 u.a. EINLEITUNG Nachdem sich bereits etliche Fachgerichte und zwei Landesverfassungsgerichte mit der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags befasst hatten, war jetzt das BVerfG an der Reihe. Dabei hatte es nicht darüber zu entscheiden, ob es überhaupt einen beitragsfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunk geben muss, sondern über die Art und Weise der Beitragserhebung. SACHVERHALT Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde bis 31.12.2012 eine gerätebezogene Rundfunkgebühr erhoben. Jeder Rundfunkteilnehmer hatte grundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgeräts eine Fernsehgebühr zu entrichten. Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und Verbreitung von multifunktionalen Geräten („Medienkonvergenz“) beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz eine Neuordnung der Rundfunkfinanzierung. Die Rundfunkgebühr wurde durch einen geräteunabhängigen, wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt. Das neue Finanzierungssystem ist in dem von allen Bundesländern abgeschlossenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsmäßig? LÖSUNG Die Rundfunkbeitragspflicht ist verfassungsmäßig, wenn sie den formellen und materiellen Anforderungen des GG genügt. Jura Intensiv I. Formelle Verfassungsmäßigkeit In formeller Hinsicht ist nur fraglich, ob die Länder die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitzen. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob der Rundfunkbeitrag als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe zu qualifizieren ist. „[51] Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst. Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; […].“ LEITSÄTZE 1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlichrechtlichen Rundfunk nutzen zu können. 2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint. 3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. 4. Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Problem: Gesetzgebungskompetenz Steuern: Art. 105 ff. GG Nichtsteuerliche Abgabe: Art. 70 ff. GG © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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