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RA 08/2019 - Entscheidung des Monats

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Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am 25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht.

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RA 08/2019 Nebengebiete 415 NEBENGEBIETE Arbeitsrecht Problem: DSGVO-konforme Beauftragung eines Privatdetektivs Einordnung: Nachweis von Vertragsverletzungen LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2019 5 Sa 371/18 EINLEITUNG Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am 25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht. SACHVERHALT Die Beklagte ist ein Unternehmen der Entsorgungsbranche mit mehreren Standorten. Der Kläger ist seit Oktober 2001 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Im Sommer 2016 wurden dem Niederlassungsleiter der Beklagten mehrere Hinweise zugetragen, die darauf hindeuteten, dass der Kläger „am Landkreise vorbei“ Abfall gegen Geld annehme. Nachdem die Befragung von Kollegen nichts ergeben hatte, beauftragte die Beklagte einen Privatdetektiv damit, die Vorwürfe aufzuklären. Der Privatdetektiv beobachtete daraufhin den Kläger, wie dieser wiederholt etwas von Kunden entgegennahm und in seine Jackentasche steckte, als diese Abfall anlieferten. LEITSATZ (DER REDAKTION) Im Rahmen des § 28 I 1 Nr. 2 BDSG-alt ist die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv gerechtfertigt, wenn hinreichend konkrete Tatsachen für eine Vertragsverletzung dargelegt werden können, die den Einsatz des Privatdetektivs erforderlich erscheinen lassen. Die Beklagte entschied sich daraufhin zur Versetzung des Klägers an einen anderen Standort, um die vermeintlich bestehenden, kriminellen Strukturen aufzubrechen. Der Kläger wendete sich mit einer Klage gegen die Versetzung und berief sich dabei sowohl auf die Unrechtmäßigkeit der Verwertung der durch den Privatdetektiv gesammelten Beweise als auch gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung an sich, die einen längeren Arbeitsweg für ihn bedeutet und daher seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtige. LÖSUNG 1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglichen Regelungen eine Versetzung des Klägers zulassen. Die Parteien haben in § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags zwar R. als Erfüllungsort für die Arbeitsleistung bestimmt, jedoch in Ziff. 3 dieser Bestimmung einen Versetzungsvorbehalt vereinbart. Die Beklagte hat sich vorbehalten, den Kläger auch an einem anderen Ort einzusetzen. Ein Versetzungsvorbehalt steht einem Verzicht auf die konkrete Bestimmung eines Arbeitsortes gleich. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, verhindert die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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