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RA 09/2016 - Entscheidung des Monats

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RA 09/2016 Zivilrecht 459 II. Voraussetzungen Darüber hinaus müssen die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen. 1. Erfolglose Fristsetzung K müsste B erfolglos eine angemessene Frist i.S.d. § 281 I 1 BGB gesetzt haben. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings hat B die Herausgabe der 15 Videosystemgeräte ernsthaft und endgültig verweigert. Die Fristsetzung war daher gem. § 281 II Alt. 1 BGB entbehrlich. 2. Vertreten müssen gem. § 276 I BGB Das Verschulden der B wird gem. §§ 280 I 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass B nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung i.S.d. § 276 I, II BGB begründete Zweifel an der Eigentümerstellung der K haben konnte, liegen nicht vor. 3. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB Weiterhin müsste K ein ersatzfähiger Schaden gem. §§ 249 ff. BGB entstanden sein. Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Vorliegend hätte K die 15 Videosystemgeräte für je 500,- € an einen Dritten verkaufen können. Mithin ist ihr ein Schaden i.H.v. 7.500 € entstanden. Diesen hat B zu ersetzen. III. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € aus §§ 280 I, III, 281 BGB i.V.m. § 985 BGB. C. Anspruch K gegen B gem. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB. Jura Intensiv „[39] Denn nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB ist derjenige Schaden zu ersetzen, der während und infolge des Verzuges entstanden ist. Dies schließt den Vorenthaltungsschaden und damit einen durch die verzögerte Herausgabe entgangenen Gewinn ein.“ FAZIT Der erkennende Zivilsenat des BGH bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 280 I, II, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den § 985 BGB gegen den bösgläubigen Besitzer der Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Zudem kann er seine Klage auf Schadensersatz, im Fall des fruchtlosen Ablaufs der vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist, unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage erheben (§ 255 ZPO). Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 281 II Alt. 1 BGB Schaden in Form des entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB Nach Anspruch des erkennenden Senats soll sich der Anspruch ebenfalls aus §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB ergeben. Dies ist mit großer Vorsicht zu genießen. Ein Verzögerungsschaden ist nach überwiegender Auffassung dadurch gekennzeichnet, dass er bei hinzugedachter Erfüllung bestehen bleibt. Hätte B im Zeitpunkt der Verweigerung geleistet, hätte K seinen Gewinn erzielen können und der Schaden wäre entfallen. Der VIII. Zivilsenat folgte in der „Biodiesel- Entscheidung“ (RA 2013, 653) beim Problem des Deckungskaufs nicht der hier deutlich werdenden kategorischen, materiellen Sichtweise des V. Zivilsenates zur Abgrenzung des Verzögerungsschadens vom Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. In der Klausur müssen diese Fragen aufgeworfen und nach kontroverser Diskussion beantwortet werden.

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