Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Bzgl. der insofern erforderlichen feindseligen Willensrichtung führt der BGH aus, dass grds. jede Tötung, die das Opfer nicht wünscht, Ausdruck einer solchen Willensrichtung des Täters ist und die Tatsache, dass der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln, somit nicht auf Tatbestandsebene, sondern allenfalls in der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.
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