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RA 09/2019 - Entscheidung des Monats

Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Bzgl. der insofern erforderlichen feindseligen Willensrichtung führt der BGH aus, dass grds. jede Tötung, die das Opfer nicht wünscht, Ausdruck einer solchen Willensrichtung des Täters ist und die Tatsache, dass der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln, somit nicht auf Tatbestandsebene, sondern allenfalls in der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.

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RA 09/2019 STRAFRECHT Strafrecht 493 Problem: Feindselige Willensrichtung beim Heimtückemord Einordnung: Strafrecht BT III/Tötungsdelikte BGH, Urteil vom 19.06.2019 5 StR 128/19 EINLEITUNG Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Bzgl. der insofern erforderlichen feindseligen Willensrichtung führt der BGH aus, dass grds. jede Tötung, die das Opfer nicht wünscht, Ausdruck einer solchen Willensrichtung des Täters ist und die Tatsache, dass der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln, somit nicht auf Tatbestandsebene, sondern allenfalls in der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann. SACHVERHALT Der Angeklagte A lebte seit 1991 mit der E zusammen, beide heirateten 2015. Ab März 2017 war A bei einem Taxiunternehmen beschäftigt. Seit seinem 15. Lebensjahr spielte A an Automaten, wodurch er teilweise viel Geld verlor. Weil auch E die letzten zwei bis drei Jahre gemeinsam mit ihm spielte, verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse der beiden. Die finanzielle Situation spitzte sich im Frühjahr 2018 zu. Seit April 2018 erfolgten keine Mietzahlungen mehr. Bis März 2018 wurden die Stromkosten nur sporadisch, seitdem nicht mehr bezahlt. Weitere Mahnungen gingen von verschiedenen Unternehmen ein. A behielt wiederholt seine Bareinnahmen als Taxifahrer ein, anstatt sie ordnungsgemäß an seinen Arbeitgeber abzuführen. Als dieser Hinweise darauf bekam, forderte er A auf, seine Einnahmen abzurechnen. A reagierte darauf nicht und erschien auch nicht zu einem am 15.06.2018 anberaumten Mitarbeitergespräch. An diesem Tag wurde ihm das Taxi weggenommen, ihm wurde fristlos gekündigt. Er wurde aufgefordert, den Fehlbetrag binnen dreier Tage zu erstatten; zudem wurde eine Anzeige angekündigt. Er fürchtete, keine Anstellung als Taxifahrer mehr finden zu können. E wusste zwar um die allgemeine und sich auch in den letzten Monaten verschlechternde finanzielle Situation der Eheleute, hatte aber keine genauen Kenntnisse von der finanziellen Lage. Von den Unterschlagungen zum Nachteil seines Arbeitgebers und der deshalb erfolgten Kündigung hatte ihr A nichts erzählt. A glaubte, E von allen diesen existenzbedrohenden Tatsachen verschonen zu müssen. Er nahm an, sie würde es nicht verkraften, insoweit mit der „harten Realität“ konfrontiert zu werden. Nachdem A am 16.06.2018 keine Anstalten gemacht hatte, E in die von ihm als hoffnungslos empfundene Situation einzuweihen, begann er darüber nachzudenken, zunächst sie und dann sich selbst zu töten. Zu keinem Zeitpunkt hatte er mit ihr darüber gesprochen, ob man gemeinsam aus dem Leben scheiden wolle. Schließlich nahm er einen Hammer, ging zu der im Ehebett schlafenden E und versetzte ihr neun wuchtige und schließlich tödliche Schläge gegen den Kopf. Hierbei war ihm klar, dass sie sich in Jura Intensiv LEITSATZ Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Ge sichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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