Der berechtigte unmittelbare Besitz gilt als sonstiges Recht i. S. d. § 823 I BGB und ist auch in § 7 I StVG über das Tatbestandsmerkmal „eine Sache beschädigt“ geschützt. Ob ein berechtigter unmittelbarer Besitzer auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann, hängt davon ab, ob er einen Haftungsschaden oder einen Nutzungsausfallschaden erlitten hat.
RA 09/2022 - Entscheidung des
WISSEN was geprüttwird Für Studierende & Referendare • JURA rf INTENSIV Rechtsprechungs-Auswertung 09/2022 ENTSCHEIDUNG DES MONATS ZIVILRECHT Schadensersatz wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes
Follow Us
Facebook
Twitter