Ein vereinsamter Senior verspricht mündlich einem „Kümmerer“, dieser solle nach seinem Tod einen Gegenstand erhalten. Der Senior stirbt, der Kümmerer ist in Besitz der Sache, die Erben verklagen ihn auf Herausgabe. Wer denkt jetzt nicht an die typischen Fallgestaltungen rund um § 2301 BGB? Das Urteil des Brandenburgischen OLG verdeutlicht einmal mehr, dass in der Praxis die Probleme oft im Faktischen statt im Rechtlichen liegen.
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