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RA 10/2019 - Entscheidung des Monats

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Ein vereinsamter Senior verspricht mündlich einem „Kümmerer“, dieser solle nach seinem Tod einen Gegenstand erhalten. Der Senior stirbt, der Kümmerer ist in Besitz der Sache, die Erben verklagen ihn auf Herausgabe. Wer denkt jetzt nicht an die typischen Fallgestaltungen rund um § 2301 BGB? Das Urteil des Brandenburgischen OLG verdeutlicht einmal mehr, dass in der Praxis die Probleme oft im Faktischen statt im Rechtlichen liegen.

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RA 10/2019 Zivilrecht 517 Problem: Vollziehung der Schenkung zu Lebzeiten durch über den Tod hinaus wirkende Vollmacht Einordnung: BGB AT, Schuldrecht, Erbrecht Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2019 4 U 128/17 (leicht verkürzt sowie leicht abgewandelt) EINLEITUNG Ein vereinsamter Senior verspricht mündlich einem „Kümmerer“, dieser solle nach seinem Tod einen Gegenstand erhalten. Der Senior stirbt, der Kümmerer ist in Besitz der Sache, die Erben verklagen ihn auf Herausgabe. Wer denkt jetzt nicht an die typischen Fallgestaltungen rund um § 2301 BGB? Das Urteil des Brandburgischen OLG verdeutlicht einmal mehr, dass in der Praxis die Probleme oft im Faktischen statt im Rechtlichen liegen. SACHVERHALT K ist Erbe der 2014 verstorbenen, kinderlosen Erblasserin (W) und verlangt von B die Herausgabe eines Betrages von 191.774,65 €, hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz, bzw. Wertersatz in gleicher Höhe. Bei dem Geldbetrag handelt es sich um Mittel, die sich B nach dem Tod der W von deren drei Sparkonten vor folgendem Hintergrund hat auszahlen lassen. W lebte bis zu ihrem Tod allein in ihrer Wohnung. Am 07.02.2014 erteilte W der Beklagten mit notariell beurkundeter Erklärung eine General- und Vorsorgevollmacht, die u. a. auch die Berechtigung umfasste, von den auf den Namen der W lautenden „Konten bei Banken und Sparkassen Geldbeträge abzuheben und Überweisungen vorzunehmen sowie Konten aufzulösen“, wobei Schenkungen nur in dem Rahmen erlaubt sein sollten, der auch einem Betreuer nach §§ 1908i, 1804 BGB gestattet ist. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus, sollte aber von W oder nach ihrem Ableben von ihren Erben widerrufen werden können. Die Urkunde enthielt keine Hinweise darauf, dass B nach dem Tod der W hinaus persönliche Vorteile sollte ziehen dürfen. Nachdem W verstorben war, schloss B unter Vorlage der Vollmacht im Namen der noch unbekannten Erben im Wesentlichen im Zeitraum zwischen dem 29.07.2014 und dem 14.11.2014 die Sparkonten der W bei der Bank und ließ sich die jeweiligen Guthabenbeträge auszahlen. K behauptet, B habe die Sparbücher erst nach dem Tod der W an sich genommen. B behauptet, sie sei in den letzten 14 Lebensjahren die einzige Bezugsperson der W gewesen. Es habe deren Willen entsprochen, dass sie und ihre in die Versorgung der W einbezogenen Kinder als Dank für die Unterstützung und Pflege letztlich das gesamte Vermögen der Erblasserin erhalten sollten. Die Sparbücher seien ihr von der Erblasserin bereits im Januar 2014 übergeben worden. Dies sei jeweils mit dem Hinweis erfolgt, dass die Beklagte hierüber frei verfügen dürfe. K verlangt von B Zahlung von 191.774,65 €. Zu Recht? LEITSATZ DER REDAKTION Fehlt es bereits an einem, und sei es auch formunwirksamen, (schuldrechtlichen) Schenkungsversprechen im Sinne des § 516 BGB oder § 2301 BGB, kommt es auf die Frage, ob eine Vollziehung i.S.d. § 2301 Absatz 2 mithilfe einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht möglich ist, nicht mehr an. Beachten Sie diesen entscheidenden Aspekt des Falles. Die Bank hat das Geld aufgrund dieser Vollmacht an B ausgezahlt. LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Eigentums und des Besitzes der erlangten Bargeldsumme in Höhe von 191.774,65 € gem. § 812 I 1 1. Fall. BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums und Besitzes an der erlangten Bargeldsumme haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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