Aufrufe
vor 4 Jahren

RA 10/2019 - Entscheidung des Monats

  • Text
  • Rechtsgrund
  • Abtretung
  • Erben
  • Sparbuch
  • Vollmacht
  • Leistung
  • Herausgabe
  • Erblasserin
  • Schenkung
  • Anspruch
Ein vereinsamter Senior verspricht mündlich einem „Kümmerer“, dieser solle nach seinem Tod einen Gegenstand erhalten. Der Senior stirbt, der Kümmerer ist in Besitz der Sache, die Erben verklagen ihn auf Herausgabe. Wer denkt jetzt nicht an die typischen Fallgestaltungen rund um § 2301 BGB? Das Urteil des Brandenburgischen OLG verdeutlicht einmal mehr, dass in der Praxis die Probleme oft im Faktischen statt im Rechtlichen liegen.

520 Zivilrecht

520 Zivilrecht RA 10/2019 Schenkungsvertrag als Rechtsgrund Der OLG-Senat verneint, dass die Beklagte den Abschluss eines Schenkungsvertrags bewiesen hat. Folglich hält es dafür, dass es auf die Form und die Heilung von vornherein nicht ankommt. BGH, Urteil vom 19.10.1983, IVa ZR 71/82, Rn 8 B hatte nur die Vollmachtsurkunde, die aber keine Hinweise auf einen Schenkungswillen enthielt. Ihre von K bestrittenen Behauptungen, was W zu Lebzeiten angeblich gesagt habe, konnte sie nicht beweisen. Deshalb verneinte das Gericht den Abschluss eines Schenkungsvertrages. Es ist ohne die Einhaltung der Form des § 2301 I nicht möglich, mit der postmortalen Vollmacht nach dem Tod, einen Schenkungsvertrag zu schließen, BGH, Urteil vom 18.05.1988, IVa ZR 36/87. Wenn es bereits an einer Schenkung fehlt, kommt eine Vollziehung i.S.d. § 2301 II BGB nicht in Betracht. [31] Eine Schenkung scheitert auf der Grundlage des so verstandenen Vortrages der Beklagten nicht daran, dass das behauptete Schenkungsversprechen nicht - wie nach § 518 Abs. 1 BGB erforderlich - notariell beurkundet wurde. Denn der Mangel der Form wird nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der Leistung geheilt. Bei einer unentgeltlichen Begünstigung kommt im allgemeinen nur eine Schenkung in Betracht. Hierzu bedarf es einer Einigung des Begünstigten mit dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung gemäß § 516 BGB, wobei es ausreicht, wenn diese erst nach dem Tode des Schenkers zustande kommt (§§ 130, 153 BGB). Selbst wenn es sich auf Seiten des Schenkers lediglich um ein Schenkungsversprechen handelt, und sei es auch nur ein durch das Überleben des Beschenkten bedingtes Versprechen, ist dieses nicht schon deshalb unwirksam, weil es gemeinhin weder den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch denjenigen für Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB) genügt. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nimmt in diesen Fällen im Hinblick auf den sogenannten “Von-Selbst-Erwerb” des Begünstigten sowohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB als auch Heilung des Formmangels gemäß § 518 Abs. 2 BGB an [33] Die Beklagte hat entgegen ihrer Auffassung nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweislast für die behauptete Übergabe der Sparbücher im Januar 2014 und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen. (…) Denn soweit sich der Leistungsempfänger gegenüber einem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Vermögensmehrung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. [34] Dass die Verstorbene hier mit der Übergabe der Sparbücher zugleich eine Vermögensverschiebung bewirken wollte, hat die Beklagte nicht bewiesen. [40] Die Beklagte konnte die von ihr behauptete Schenkung auch nicht mit Hilfe einer trans- oder postmortalen Vollmacht der Verstorbenen noch nach deren Tod bewirken. Dies ist bei einer nicht vor dem Tod des Schenkers vollzogenen Schenkung von Todeswegen nicht möglich, da sich eine solche nach § 2301 Abs. 1 BGB richtet. (…) Fehlt es aber bereits an einem, und sei es auch formunwirksamen, (schuldrechtlichen) Schenkungsversprechen im Sinne des § 516 BGB oder § 2301 BGB, kommt es auf die Frage einer Vollziehung mithilfe der über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nicht mehr an. Ferner war B auch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und durfte auch nur Anstandsschenkungen im Sinne von § 1804 BGB vornehmen. B hat das Erlangte folglich ohne Rechtsgrund erlangt. ERGEBNIS K kann von B die Herausgabe der Bargeldsumme in Höhe von 191.774,65 € aus § 812 I 1 2. Alt. BGB verlangen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

© Syda Productions - stock.adobe.com Examenstipps Digital für das Öffentliche Recht: Länderspezifische Tipps für das Examen Sie wünschen sich eine verlässliche Quelle, die Ihnen mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang im Netz zu recherchieren? Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung mit unseren Examenstipps noch effektiver und konzentrieren Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung. nur 8,99 € Laufende Aktualisierungen Einordnung der Examensprobleme Direkte Verweise zum Crashkursskript Infos zu Examenstreffern aus dem 1. und 2. Staatsexamen Aktuell erhältlich für: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen Einmal zahlen Immer aktuell Direkt online im Shop bestellen! verlag.jura-intensiv.de

RA - Digital

Rspr. des Monats