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RA 10/2020 - Entscheidung des Monats

Bevor Sie diese Entscheidung lesen, müssen Sie zuvor unbedingt das Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, bei uns im Juliheft der RA 2020 auf den Seiten 337 ff. dargestellt, gründlich durchgearbeitet haben. Aus Platzgründen verzichten wir hier auf eine erneute Darstellung der Probleme zu § 826 BGB und konzentrieren uns auf die Vorteilsausgleichung sowie § 849 BGB.

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RA 10/2020 Zivilrecht 513 Problem: VW-Skandal: Anrechnung der Nutzungen und Deliktzinsen Einordnung: Deliktsrecht, VW-Abgasskandal BGH, Urteil vom 30.07.2020 VI ZR 354/19 EINLEITUNG Bevor Sie diese Entscheidung lesen, müssen Sie zuvor unbedingt das Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, bei uns im Juliheft der RA 2020 auf den Seiten 337 ff. dargestellt, gründlich durchgearbeitet haben. Aus Platzgründen verzichten wir hier auf eine erneute Darstellung der Probleme zu § 826 BGB und konzentrieren uns auf die Vorteilsausgleichung sowie § 849 BGB. SACHVERHALT K erwarb am 07.05.2014 zu einem Preis von 23.750 € von einer dritten Person einen Gebrauchtwagen VW Passat 2.0 TDl, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. B ist die Herstellerin des Fahrzeugs. Die Fahrleistung beim Erwerb betrug 56.739 km. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km haben wird. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Einhaltung des dafür maßgeblichen Grenzwerts für Stickoxidemissionen wurde von einer Motorsteuerungssoftware auf dem Prüfstand bei der Abgasuntersuchung nur vorgetäuscht. Der Leiter der Motortechnik der B hatte hiervon Kenntnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ordnete einen Rückruf an. Ein daraufhin von der Beklagten angebotenes Software-Update ließ der Kläger bislang nicht durchführen. Die zuständige Behörde untersagte am 21.06.2018 den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung. K erhob gegen den Bescheid Klage und nutzte das Fahrzeug weiter. K verlangt von B die Zahlung von 23.750 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs, das nun eine Laufleistung von 254.658 km aufweist. K behauptet, der Vorstand der B habe Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. B schweigt hierzu. B ist der Meinung, dass K so viele Nutzungsvorteile gezogen hat, dass aufgrund der Vorteilsausgleichung der Rückzahlungsanspruch auf Null reduziert ist. Zu Recht? LEITSATZ DER REDAKTION 1. Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn 64-77). (Rn 11) 2. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes. (Rn 19) Aus Platzgründen machen wir hier keine weiteren Ausführungen zur Wirkweise der Schummelsoftware. Lesen Sie hierzu entweder den Sachverhalt in der RA 2020, 337 oder die diesem Urteil im Heft vorstehende Entscheidung auf Seite 505. Lesen Sie unbedingt zuerst das Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vorzugsweise in der RA 2020 auf Seite 337 sowie das Urteil des BGH vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, in diesem Heft auf Seite 505 dargestellt. Dort finden Sie weitere Ausführungen zu § 823 II BGB, die ebenfalls sehr examensrelevant sind. LÖSUNG A. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 23.750 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB haben. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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