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RA 10/2025 - Entscheidung des Monats

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Beigeordnete sind Beamte, die in Gemeinden und Städten den Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister vertreten und Abteilungen der Rathausverwaltung leiten. Sie werden für einen bestimmten Zeitraum von der Gemeindevertretung gewählt, sind also Wahlbeamte auf Zeit. Bisher war höchstrichterlich nicht geklärt, ob diese Wahlentscheidungen an Art. 33 II GG zu messen sind. Diese offene Rechtsfrage hat das BVerwG jetzt beantwortet.

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