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RA 11/2016 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich.

RA 11/2016 STRAFRECHT Strafrecht 605 Problem: Einverständnis in die Wegnahme bei § 249 I StGB Einordnung: Vermögensdelikte - Diebstahl und Raub OLG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2016 1 Ss 65/15 EINLEITUNG Das OLG Braunschweig befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses in die Wegnahme beim Raub. Während ein abgenötigtes Einverständnis den Tatbestand des § 249 I StGB nicht ausschließt, ist ein wirksames Einverständnis doch dann denkbar, wenn dieses bereits vor Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels erteilt wurde. Des Weiteren befasst sich das OLG mit der Auswirkung eines bestehenden Mitgewahrsams des Täters auf das Vorliegen einer Wegnahme. SACHVERHALT Am 26.05.2014 kam es zwischen dem Angeklagten A und der Zeugin D wieder einmal zu einem verbalen Streit. A machte D Vorwürfe, worauf hin diese den A der gemeinsamen Wohnung verwies und die Beziehung für beendet erklärte. Da A kein Geld für die Bahnfahrt nach T. zur Verfügung hatte, wo er vorerst eine Unterkunft finden könnte, und D nicht bereit war, ihm Geld zu geben, begab er sich in das Kinderzimmer seines 11jährigen Sohnes H und bat diesen, ihm Geld aus dessen Spardose zu geben, in der dieser zusammen mit seiner Mutter D für ein eigenes Handy gespart hatte. Als D dies durch Festhalten des A verhindern wollte, packte A sie an beiden Armen und stieß diese nach hinten, sodass sie mit den Unterarmen an den unmittelbar hinter ihr stehenden Tisch schlug. Trotz der dabei erlittenen Schmerzen versuchte D weiterhin, A von seinem Vorhaben abzubringen, das Geld aus der Spardose zu nehmen, indem sie diesen kratzte, festhielt und bespuckte. A packte D von vorn an den Schultern und stieß diese mit ihrem Rücken mit voller Wucht gegen die Türgriffe des Schrankes im Kinderzimmer, sodass D erhebliche Schmerzen am Rücken erlitt. Nachdem A zunächst einen kurzen Moment von D abließ und sich weiter in Richtung der Spardose bewegte, packte sie den A von hinten am Arm, worauf dieser sich umdrehte und D kraftvoll so zu Boden schubste, dass diese erhebliche Schmerzen im Rippenbereich erlitt. Nachdem D wieder aufgestanden war und sich erneut auf A zubewegte, drängte A die D in die Schrankecke und würgte sie mehrere Sekunden, indem er mit beiden Händen ihren Hals zu drückte, wobei sich seine Daumen neben dem Kehlkopf der D befanden, woraufhin D zu Boden sackte und für ca. 5 Minuten das Bewusstsein verlor. Nachdem D ohnmächtig geworden war, forderte A den H auf, ihm die Spardose zu holen, was H, der Angst um seine Mutter hatte, auch tat. A öffnete die Spardose mittels eines Dosenöffners. H entnahm das in der Spardose befindliche Geld und gab A 24,00 €. A nahm das Geld an sich, um es für sich zum Kauf einer Bahnfahrkarte zu verwenden, was er dann auch tat, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Jura Intensiv LEITZSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Wegnahme ist der Bruch, d.h. die gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers und die gleichzeitige oder spätere Begründung neuen Gewahrsams für eine andere Person. 2. Besteht gleichrangiger Mitgewahrsam, so genügt für die Wegnahme durch einen der Mitgewahrsamsinhaber der Bruch des fremden Mitgewahrsams des oder der übrigen Mitgewahrsamsinhaber(s); in Über-/Unterordnungsverhältnissen begeht dagegen allein der Inhaber untergeordneten Gewahrsams einen Gewahrsamsbruch. Hat A sich wegen Raubes, § 249 I StGB, strafbar gemacht?

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