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RA 11/2018 - Entscheidung des Monats

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616 Strafrecht

616 Strafrecht RA 11/2018 I.R.d. §§ 315b, 315c StGB ist die Gefährdung nur dann konkret genug, wenn die andere Person oder fremde Sache in die unmittelbare Gefahrenzone und dort in eine kritische Verkehrssituation gerät, die fast zu einem Unfall geführt hätte und die – rückblickend betrachtet – gerade noch einmal gut ausgegangen ist. Es muss mindestens zu einem sog. „Beinahe-Unfall“ kommen (vgl. Schneider, JURA INTENSIV, Strafrecht BT III, Rn 1032 ff.) BGH, Beschluss vom 19.12.2017, 4 StR 483/17, NStZ-RR 2018, 88 d) Zurechnungszusammenhang Der von § 315b I StGB vorausgesetzte Zurechnungszusammenhang, d.h. dass die Tathandlung zunächst zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und diese dann zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt, ist im vorliegenden Fall gegeben. e) Vorsatz bzgl. a) bis d) A handelte auch mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände. 2. Qualifikation: §§ 315b III, 315 III Nr. 1b) StGB A könnte auch die Qualifikation gem. §§ 315b III, 315 III Nr. 1b) StGB verwirklicht haben. Dann müsste A zur Verdeckung einer Straftat gehandelt haben. „[7] Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB beging. Zu diesem Qualifikationstatbestand verhält sich das Urteil nicht, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Als der Angeklagte auf den Mitarbeiter der Firma K in der Ausfahrt zufuhr, ging es ihm nach den Feststellungen ‚allein darum zu fliehen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen‘. Er handelte allein in dem Bestreben, ‚sich durch rasche Flucht einer Identifizierung als Dieb und der sofortigen oder späteren Ergreifung zu entziehen‘. Vor diesem Hintergrund hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tathandlung nach seiner Vorstellung davon ausging, seine Täterschaft hinsichtlich des vorangegangenen Diebstahls sei noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt.“ Vorliegend ist davon auszugehen, dass A, der ja noch nicht identifiziert worden war, dachte, dass seine Täterschaft noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sei und dies verhindern wollte. Er hat also zur Verdeckung einer Straftat gehandelt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis A ist strafbar gem. §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b) StGB. E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen Die Taten gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB und §§ 315b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1b) StGB hat A durch dieselbe Handlung verwirklicht, sodass diese eine Tateinheit, § 52 StGB, bilden. Der durch eine weitere Handlung begangene Diebstahl, § 242 I StGB, steht hierzu in Tatmehrheit, § 53 StGB. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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