Die essenziellen Examensthemen zum schnellen Wiederholen © adimas - stock.adobe.com Die CRASHKURS-Reihe: Die richtige Vorbereitung ab dem Hauptstudium bis zum Referendariat Kompakte Vermittlung des materiellen Rechts Zum schnellen Wiederholen des Examenswissens Überblick über die essenziellen Examensthemen, die in der Klausur und der mündlichen Prüfung immer präsent sein müssen Hervorhebung von Prüfungsschemata und aktueller Rechtsprechung ab dem Hauptstudium: CRASHKURS Crashkurs Zivilrecht Crashkurs Strafrecht Crashkurs Strafrecht Bayern Crashkurs Arbeitsrecht Crashkurs Sammelausgabe Handels- & Gesellschaftsrecht ab dem Referendariat: CRASHKURS Assex Crashkurs Öffentliches Recht (länderspezifisch) • Baden-Württemberg • Bayern • Berlin • Brandenburg • Bremen • Hamburg Crashkurs Assex Anwaltsklausur - Zivilrecht CRASHKURS Assex Anklage und Einstellung - S1-Klausur Crashkurs Assex Strafurteil - S2-Klausur • Hessen • Niedersachsen • Nordrhein-Westfalen • Rheinland-Pfalz • Saarland • Sachsen • Sachsen-Anhalt • Thüringen Alle Skripte sind in unserem Onlineshop versandkostenfrei erhältlich! verlag.jura-intensiv.de/skripte Stand: Oktober 2023
RA 11/2023 Zivilrecht 567 Problem: Beginn der Verjährungsfrist gem. § 548 BGB Einordnung: Mietrecht OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 30 U 195/22 (leicht abgewandelt) EINLEITUNG Die Sonderverjährungsvorschrift des § 548 BGB ist zum einen sehr kurz bemessen und hat zum anderen gravierende wirtschaftliche Konsequenzen. Deshalb verwundert es nicht, dass unter Juristen bei der Auslegung dieser Rechtsnorm um jede Wortbedeutung gerungen wird. Was die Worte „...Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.“ in § 548 I 2 BGB im Einzelfall bedeuten, ist umstritten. Vorliegend geht es um die Frage, ob der gegen den Willen des Vermieters erfolgte Einwurf des Schlüssels zum Objekt in den Briefkasten des Vermieters durch den Mieter dieses Tatbestandsmerkmal konkludent ausfüllen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. SACHVERHALT Mit Vertrag vom 17.06.2009 vermietete K eine Halle nebst Lagerbüro sowie außenliegende Stellplätze an die B. Beginn des Mietverhältnisses war der 15.07.2009. Der Vertrag sollte für ein Jahr gelten und sich um jeweils ein Jahr verlängern, falls nicht drei Monate vor dem jeweiligen Jahresablauf eine Kündigung ausgesprochen wird. Am 28.03.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag Darin wurden zusätzliche Gewerbeflächen an B vermietet. Im Nachtrag hieß es: „Das Mietverhältnis für die unter § 1.2.a. benannten Flächen beginnt am 03.04.2012 für die Dauer von zunächst einem Jahr. Das Mietverhältnis für die bisher bereits angemieteten Flächen verlängert sich ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt. (...) Das Mietverhältnis für die dann insgesamt angemieteten Flächen verlängert sich nach Ablauf des ersten Jahres jeweils um 1 Jahr, falls nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.“ Im Jahr 2019 begehrte B ein Gespräch mit K um über die Abwicklung des Mietverhältnisses nach einer seitens B im Jahr 2020 geplanten Kündigung zu sprechen. Am 10.03.2020 erklärte B gegenüber K die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 18.03.2020 wies K darauf hin, dass das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung erst zum 30.04.2021 ende. Bis zum 31.12.2020 nutzte B das Mietobjekt weiter. An diesem Tag warf sie die Schlüssel in den Hausbriefkasten des K ein, was dieser mit Schreiben vom 07.01.2021 zurückwies. Mit Schreiben vom 09.06.2021 forderte K die B unter Androhung der Selbstvornahme auf, im Einzelnen benannte Mängel und Schäden bis spätestens zum 19.06.2021 zu beseitigen. Es steht fest, dass diese Mängel von B verursacht wurden und sie nicht auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen. Nach Fristablauf verlangte er mit Schreiben vom 25.06.2021 die Zahlung von 47.292,62 € Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Mängelbeseitigung. B erhebt die Einrede der Verjährung. Zu Recht, wenn die Forderung dem Grunde nach begründet ist? LEITSATZ Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 8/11). Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Forderungen der Höhe nach begründet waren, nicht so auseinandergesetzt, dass die Feststellungen für unsere Aufbereitung tauglich wären. Es geht im Fall um die Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist gem. § 548 I 2 BGB. Aus diesem Grunde unterstellen wir die Begründetheit der Posten, differenzieren nicht zwischen der Verletzung leistungsbezogener Pflichten oder Rücksichtspflichten sowie etwaiger Ansprüche wegen rückständiger Mietzahlungen, gehen hier vielmehr von der Richtigkeit der Berechnungen aus und konzentrieren uns auf das für das Thema Verjährung Wesentliche. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Laden...
Laden...
Follow Us
Facebook
Twitter