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RA 11/2023 - Entscheidung des Monats

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Gibt der Mieter den Besitz am Mietobjekt auf und wirft er den Schlüssel zum Objekt in den Briefkasten des Vermieters, setzt er den Lauf der Frist des § 548 I 2 BGB in Gang, wenn der Vermieter den Schlüssel behält.

570 Zivilrecht

570 Zivilrecht RA 11/2023 Wichtige Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 8/11. In der BGH-Entscheidung hatte der Mieter den Schlüssel zum Objekt in den Briefkasten des zurückzugebenden Objekts geworfen. Im vorliegenden Fall warf B die Schlüssel in den Geschäftsbriefkasten des K. Ferner hat K die Schlüssel zum vollständig geräumten Objekt behalten. Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsetzen, wenn er - wie aus den vorgenannten Gründen hier - davon absieht, die Mieträume in Besitz zu nehmen, obwohl er von der Besitzaufgabe durch den Mieter weiß und die Möglichkeit der Inbesitznahme hat (...). [68] Der Kläger vermag sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 (VIII ZR 8/11) zu berufen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung ausgeführt, dass ein Vermieter ein Mietobjekt nicht auf Zuruf zurückzunehmen verpflichtet sei und den Besitz an selbigem auch nicht dadurch erhalte, dass die Schlüssel in den Briefkasten des Mietobjekts eingeworfen würden. Der maßgebliche Unterschied des vorliegenden Falls zu dem, der vom Bundesgerichtshof zu entscheiden war, liegt jedoch darin, dass der Kläger hier tatsächlich den Besitz an dem Mietobjekt zurückerhalten und dann im Übrigen auch behalten hat, da die Schlüssel in seinen Briefkasten und nicht lediglich in den des Mietobjekts eingeworfen wurden. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn er umgehend die Schlüssel wieder der Beklagten hätte zukommen lassen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies hat der Kläger nicht getan, sondern allein der Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2021 (...) mitgeteilt, dass der Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten gegen seinen Willen erfolgt und er nicht empfangsbereit sei. Dabei ist es ihm nicht etwa darum gegangen, die Beklagte zu einer, was ihm ggf. zuzubilligen wäre, geordneten Rückgabe der Mietsache im Rahmen eines zu vereinbarenden Übergabetermins zu bewegen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er vielmehr für den Fall einer vorbehaltlosen Entgegennahme der Schlüssel und Untersuchung der Mieträume einen Verlust seiner Mietansprüche für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses befürchtet. Diese Sorge war jedoch, wie nachfolgend noch auszuführen ist, nicht begründet. [69] Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB ist aus diesen Gründen spätestens am 08.01.2021 in Lauf gesetzt worden. Folglich endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 08.06.2021. Damit ist der Schadensersatzanspruch des K gegen B aus dem Mietverhältnis gem. §§ 280 I, 241 II BGB verjährt. Der Anspruch auf Zahlung der 47.292,62 € ist folglich nicht durchsetzbar. B. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB Nicht nur die vertraglichen Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen der zum Gebrauch überlassenen Sache unterliegen der kurzen Verjährung, sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus dem Eigentum. Folglich sind auch Ansprüche des K gegen B aus den §§ 823 ff. BGB verjährt. C. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung der 47.292,62 €. FAZIT Gibt der Mieter den Besitz am Mietobjekt auf und wirft er den Schlüssel zum Objekt in den Briefkasten des Vermieters, setzt er den Lauf der Frist des § 548 I 2 BGB in Gang, wenn der Vermieter den Schlüssel behält. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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