Diese Entscheidung knüpft an die neue Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zum „fiktiven Abrechnen“ beim so genannten „kleinen Schadensersatz statt der Leistung“ an. Sie finden diese Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17) in der RA 06/2018, 293, eine Fundstellenübersicht über die anschließende Kontroverse mit dem V. Zivilsenat des BGH in RA 05/2021, 229. Im Urteil vom 22.02.2018 hatte der VII. Zivilsenat über das konkrete Problem hinaus auch sehr grundsätzliche Aussagen zum Verhältnis der zur Verfügung stehenden Mängelgewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht getroffen. Naturgemäß wirft eine Neuorientierung Folgefragen auf. Vorliegend geht es um die spannende Frage, ob ein Besteller nach bereits erklärter Minderung wegen aufgetretener Werkmängel seinen Kostenvorschussanspruch geltend machen kann, um sodann eine Selbstvornahme durchzuführen.
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