Der Mieter verteidigte sich mit dem Argument, der Vermieter wolle in Wirklichkeit eine Sanierung zur besseren Verwertung der Wohnung, kündige aber rechtsmissbräuchlich wegen Eigenbedarfs, weil die Voraussetzungen des § 573 I, II Nr. 3 BGB nicht erfüllt seien. Der VIII. Zivilsenat des BGH sah dies anders.
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