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RA 11/2025 Entscheidung des Monats

Der Mieter verteidigte sich mit dem Argument, der Vermieter wolle in Wirklichkeit eine Sanierung zur besseren Verwertung der Wohnung, kündige aber rechtsmissbräuchlich wegen Eigenbedarfs, weil die Voraussetzungen des § 573 I, II Nr. 3 BGB nicht erfüllt seien. Der VIII. Zivilsenat des BGH sah dies anders.

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