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RA 12/2017 - Entscheidung des Monats

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IMPRESSUM Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Jura Intensiv Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 655 Speziell für Referendare Problem: Die Bearbeitung von PKH-Anträgen in der Referendarexamensklausur EINLEITUNG In Examensklausuren, und zwar sowohl in gerichtlichen Entscheidungen als auch in Rechtsanwaltsklausuren, finden sich immer wieder Aufgabenstellungen zur Prozesskostenhilfe (PKH). Die Bearbeitung bereitet den Examenskandidaten oftmals Probleme, weil Unsicherheiten in formeller Hinsicht (Aufbau, Formulierung der Anträge etc.) sowie hinsichtlich der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen bestehen. Der folgende Beitrag will Abhilfe schaffen. Alle formell und materiell wesentlichen Aspekte, die beim Abfassen einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Rechtsanwaltsklausur mit PKH-Gesuch zu beachten sind, werden praxistauglich erläutert. A. Allgemeines Die Bewilligung von PKH ist in § 166 VwGO geregelt, der die Vorschriften der ZPO über die PKH (§§ 114 - 127) für entsprechend anwendbar erklärt. Die Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung bestimmt § 114 I 1 ZPO. Hiernach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von PKH setzt demnach einen Antrag voraus, der bei dem Prozessgericht zu stellen ist (§ 166 I 1 VwGO i.V.m. § 117 I 1 ZPO). Dies ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit bereits anhängig ist bzw. anhängig werden soll, denn ein PKH-Antrag kann bereits vor Einlegung eines Rechtsbehelfs gestellt werden. Für PKH-Verfahren selbst kann indes keine PKH gewährt werden. Jura Intensiv In der Examensklausur kommen Aufgabenstellungen zu einem isolierten PKH-Verfahren oder zur Fertigung eines isolierten PKH-Beschlusses kaum vor, zumal stattgebende PKH-Beschlüsse in der Praxis regelmäßig in Form eines sog. „Tenor-Beschlusses“ ergehen, die überhaupt nicht oder nur sehr eingeschränkt begründet werden (vgl. § 122 II 1 VwGO, wonach für Beschlüsse, die nicht durch Rechtsmittel angefochten werden können, keine Begründungspflicht besteht; zum Rechtsmittel gegen PKH-Beschlüsse s. unten unter B. V.). Ist im Examen eine gerichtliche Entscheidung zu fertigen, sind PKH-Anträge regelmäßig im Zusammenhang mit einem Eilantrag zu bearbeiten. In Rechtsanwaltsklausuren kann sich hingegen auch eine Aufgabenstellung zur PKH im Zusammenhang mit einem Klageverfahren finden. Sowohl in der gerichtlichen Entscheidung als auch in der Rechtsanwaltsklausur steht dabei stets die Prüfung der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ im Vordergrund. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen werden grundsätzlich keine Ausführungen verlangt. Auch das Kriterium der Mutwilligkeit (beachte die Legaldefinition in § 114 II ZPO) bedarf grundsätzlich keiner weiteren Erörterung; eine solche ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Gesetzliche Regelung Voraussetzungen für PKH-Gewährung: 1. Partei kann Kosten nicht aufbringen 2. Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg 3. Keine Mutwilligkeit i.S.v. § 114 II ZPO Typische Aufgabenstellungen in einer Klausur Schwerpunkt der Prüfung: „Hinreichende Erfolgsaussichten“ des Rechtsbehelfs © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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