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RA 12/2019 - Entscheidung des Monats

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Anknüpfend an die Entscheidung vom 11.04.2018 (1 BvR 3080/09, RA 2018, 369) musste das BVerfG erneut die Reichweite der Drittwirkung des Art. 3 GG in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen klären.

RA

RA 12/2019 Öffentliches Recht 643 [8] Eine solche spezifische Konstellation liegt hier nicht vor. Weder handelt es sich bei einem Besuch in einem Wellness-Hotel um eine Veranstaltung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, noch hat die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung oder eine strukturelle Überlegenheit. Sie betreibt nur eines von mehreren Hotels im Ort B.“ Hier: Willkürliche Diskriminierung zulässig Demnach bedurfte das in die Zukunft gerichtete Hausverbot keines sachlichen Grundes, sodass B durch die Entscheidung des BGH nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt wird. B. Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG Auch bzgl. eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 III 1 GG („politische Anschauungen“) stellt sich die Frage, inwieweit dieses Grundrecht im konkreten Fall zwischen den beteiligten Privatpersonen Drittwirkung entfaltet. „[11] […] Diese Bestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat, im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Auch wenn sich aus dieser Vorschrift aber mittelbar möglicherweise weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sollten, könnte das jedenfalls nicht bedeuten, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten. Dass dieser hier zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsste, ist nach den vom Bundesgerichtshof zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich. [12] Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der Beschwerdeführer durch das in die Zukunft gerichtete Hausverbot lediglich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. […] Auch wurde dem Beschwerdeführer das Hausverbot vorab schriftlich und nicht etwa erst bei der Ankunft in dem Hotel mitgeteilt. Die Mitteilung war deshalb nicht mit einer öffentlichen Bloßstellung und Stigmatisierung verbunden. […] [13] Auf Seiten der Hotelbetreiberin verweist der Bundesgerichtshof auf das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht sowie die unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. […] Die Hotelbetreiberin hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen, wenn sie den Beschwerdeführer aufgenommen hätte. [14] Jedenfalls angesichts dieser Sachlage ist […] nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.“ Auch hier problematisch: Reichweite der Drittwirkung des Grundrechts Keine unmittelbare Drittwirkung, aber evtl. strengere mittelbare Drittwirkung als bei Art. 3 I GG Jedenfalls kein absolutes Diskriminierungsverbot, sondern Ausgleich widerstreitender Freiheitsrechte Freiheitsrechte des B Freiheitsrechte der Hotelbetreiberin Fazit: BGH musste nicht den Freiheitsrechten des B den Vorrang geben Somit verletzt die Entscheidung des BGH den B auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 III 1 GG. FAZIT Die Entscheidung sollte zum Anlass genommen werden, sich mit der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu befassen. Wie examensrelevant dieses Thema ist, insbesondere wenn das BVerfG dazu entscheidet, zeigt sich daran, dass die in der Einleitung erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bereits Vorlage für eine Examensklausur war. Hessen und NRW, 1. Examen, Termin Juni 2019, 2. Klausur © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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