Aufgrund des Umfangs der den Vermieter treffenden Hauptleistungspflicht aus § 535 I 2 BGB geht der Mangelbegriff der §§ 536, 536a BGB viel weiter als in den Vorschriften zur kaufrechtlichen oder werkvertraglichen Mängelgewährleistung. Immissionen wie Baulärm können unter Umständen einen Mietmangel begründen, auch wenn die Ursache außerhalb der vermieteten Liegenschaft liegt.
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