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RA 12/2021 - Entscheidung des Monats

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Der BGH erörtert im vorliegenden Urteil die Möglichkeit eines Versuchs der Erfolgsqualifikation im Rahmen des § 306c StGB.

668 Strafrecht

668 Strafrecht RA 12/2021 immer gearteten objektiven Erfolgsunwert kommt es beim Versuch nicht an und deshalb ebenso wenig darauf, dass Teilabschnitte des erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht sind. Die erfolgsqualifizierten Delikte sollen vielmehr den besonderen (Todes-)Gefahren entgegenwirken, die von ihren Grundtatbeständen ausgehen. Es entspricht daher der ratio legis, auch denjenigen Täter zu ahnden, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert und an beiden Zielen scheitert. […]“ Tatentschluss ist der Wille zur Verwirklichung der objektiven Tatumstände bei gleichzeitigem Vorliegen eventuell erforderlicher besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale. Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil so vom Feuer erfasst wird, dass er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbstständig weiter brennen kann. Unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, was der Fall ist, wenn er Handlungen vornimmt, die in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmünden sollen und deshalb das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters bereits konkret gefährdet ist. B. Tatentschluss I. Bzgl. der Grunddelikts: § 306a I Nr. 1 StGB C wusste, dass es sich beim dem Wohnhaus um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient. Er wollte dies auch in Brand setzen und hatte somit Tatentschluss zu Begehung des Grunddelikts gem. § 306a I Nr. 1 StGB. II. Bzgl. der Qualifikation: § 306c StGB C könnte auch Tatentschluss zur Begehung der Qualifikation gem. § 306c StGB gehabt haben. C hat den Tod der Bewohner des Hauses, also die schwere Folge des § 306c StGB, billigend in Kauf genommen, hatte also einen entsprechenden Vorsatz und somit Tatentschluss. C hatte sich auch vorgestellt, die schwere Folge durch das Grunddelikt kausal herbeizuführen. C hatte sich auch Umstände vorgestellt, nach denen die Tötung der Bewohner Folge einer typischen Gefahr des geplanten Grunddeliktes wäre, hatte also Tatentschluss bzgl. des i.R.v. § 306c StGB erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhangs. C. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB Durch das Werfen der Flaschen hat C auch gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. D. Rechtswidrigkeit und Schuld C handelte rechtswidrig und schuldhaft. E. Kein Rücktritt gem. § 24 StGB Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 StGB sind nicht ersichtlich. F. Ergebnis C ist strafbar gem. §§ 306a I Nr. 1, 306c, 22, 23 I StGB. FAZIT Der BGH stellt hier sehr gut nachvollziehbar, fast schon lehrbuchmäßig, die verschiedenen Konstellationen der Kombination von Versuch und Erfolgsqualifikation dar: erfolgsqualifizierter Versuch (also versuchtes Grunddelikt bei eingetretener schwerer Folge) und Versuch der Erfolgsqualifikation in den Varianten des vollendeten Grunddelikts bei versuchter Herbeiführung der schweren Folge und des versuchten Grunddelikts bei versuchter Herbeiführung der schweren Folge. Auch seine Argumentation bzgl. der Strafwürdigkeit der letztgenannten Konstellation ist überzeugend. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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