WHERETALENTMEETSOPPORTUNITYDie Zukunft fest im BlickErfolge sind so unterschiedlich wie die Wege dahin. Unser Stipendienprogramm unterstütztNachwuchs juristinnen und -juristen von Anfang an! Wir freuen uns darauf, Ihnen Einblicke indas Kanzleileben zu geben und Sie mit #teamlinklaters in Kontakt zu bringen.Machen Sie mehr aus Ihrem Studium – mit demLinklaters Stipendienprogramm werden Sie Teilunserer Talent Community! Wir begleiten Sie mitpersönlicher Betreuung, exklusiven Veranstaltungensowie individueller und gezielter Karriereberatungdurch ein persönliches Mentoring. Mit einem Zugangzur Jurafuchs-App und einem Gutschein für Fachliteraturunterstützen wir Sie zusätzlich.Alle Stipendienleistungen auf einen Blick:» Begleitung durch ein persönliches Mentoring» Büchergutschein für Fachliteratur» Zugang zur Lern-App „Jurafuchs“» Exklusive Einladungen zu Workshops,Fachvorträgen und Events» Kennenlernen der Linklaters Talent CommunityBewerbungszeitraumvom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025Bei Fragen zu unserem Stipendienprogrammwenden Sie sich gern an:Linklaters LLP / Lars LindenblattRecruitment / +49 69 71003 241recruitment.germany@linklaters.comWeitere Informationen zu Auswahlkriterien,Ablauf und Inhalten finden Sie hier:
RA 12/2024STRAFRECHTStrafrecht661Problem: Mittäterschaftliche ErfolgsqualifikationEinordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und TeilnahmeBGH, Urteil vom 07.08.20241 StR 430/23EINLEITUNGDer BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einemMittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dannangelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderenMittäters herbeigeführt wurde.SACHVERHALT (VEREINFACHT)Der Geschädigte A sowie die Angeklagten Ar, P und Y hatten sich gestritten,weil A aus der Gruppierung „E. Kurden“ aussteigen wollte, der Ar, P und Y angehörten.Da ein Ausstieg gegen den „Ehrenkodex“ der Gruppierung verstieß,hatte diese A für „vogelfrei“ erklärt.Am Vortag der körperlichen Auseinandersetzung vereinbarte der AngeklagteI, der mit A keine Konflikte hatte, auf Bitten seines Cousins Y, unter einemVorwand mit diesem ein Treffen.Am späten Nachmittag des Tattags trafen sich A und I am vereinbarten Treffpunkt.A hatte in seiner Hosentasche einen Schraubenzieher und in seinerJackentasche einen Schlagstock dabei, da er jederzeit mit einer Racheaktionder „E. Kurden“ rechnete. Zur gleichen Zeit trafen sich die Angeklagten Ar, Pund Y und begaben sich nach einer kurzen Besprechung zum Treffpunkt.Hierbei nahm P bei einem der anderen Täter einen Schlagstock wahr, mitdessen Einsatz im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung er fortanrechnete, was er billigte. Es war ihm auch bewusst, dass Schläge mit einemSchlagstock auf den Kopf des Opfers zu potentiell lebensgefährlichen Verletzungenführen können. P hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass eine deranderen Personen ein Messer mit sich führte.Nachdem A und I sich mit einer Umarmung begrüßt und auf die Treppenstufengesetzt hatten, stürmten Ar, P und Y auf A zu. A ging die Treppe nach unten;I entfernte sich – wie mit den übrigen Tätern zuvor besprochen – vom Tatort.Ar, P und Y schlugen sofort mit Fäusten und dem mitgeführten Schlagstockauf A ein. P versetzte A mindestens einen Faustschlag ins Gesicht. Im Verlaufder Schlägerei stach einer der Angreifer dem A mit dem Messer ins Herz,wobei P den Messereinsatz nicht wahrnahm. A lief weg, brach aber nach kurzerStrecke zusammen und verstarb wenig später an den Folgen des Herzdurchstichs.LEITSÄTZE DER REDAKTION1. Bei einer gemeinschaftlich begangenenKörperverletzung setzt dieStrafbarkeit eines Mittäters wegenKörperverletzung mit Todesfolgenach § 227 I StGB nicht voraus,dass er selbst eine unmittelbarzum Tod des Opfers führendeVerletzungshandlung ausführt;es reicht vielmehr aus, dass derMittäter aufgrund eines gemeinsamenTatentschlusses mitdem Willen zur Tatherrschafteinen Beitrag zum Verletzungsgeschehengeleistet hat.2. Ist der Todeserfolg durch einenüber das gemeinsame Wollenhinausgehenden und deshalbals Exzesshandlung zu qualifizierendenGewaltakt verursachtworden, kommt eine Zurechnungdes Todes als qualifizierenderErfolg gemäß § 227 I StGB dannin Betracht, wenn den gemeinschaftlichverübten Gewalthandlungen,die der todesursächlichenExzesshandlung vorausgegangensind, bereits die spezifischeGefahr eines tödlichen Ausgangsanhaftet.3. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhangkann insoweit nur angenommenwerden, wenn sich ausArt und Weise des tätlichen Angriffseinzelfallbezogen konkrete tatsächlicheUmstände ergeben,welche die Möglichkeit einer tödlichenEskalation nahelegen.Hat P sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB strafbar gemacht?© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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