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RA 12/2024 - Entscheidung des Monats

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Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.

664 Strafrecht RA

664 Strafrecht RA 12/2024P muss sich den Tod des A objektiv zurechnen lassen.Zum spezifischen Gefahrzusammenhangvgl. BGH, Urteil vom 23.01.2024,1 StR 189/23, RA 2024, 328Letalitätstheorie: Schönke/Schröder,StGB, § 227 Rn 5; Joecks/Jäger, StGB,§ 227 Rn 8Handlungstheorie: BGH, Beschlussvom 21.08.2019, 1 StR 191/19,RA 2020, 101; Fischer, StGB, § 227 Rn 8Bzgl. der Anforderungen an dendeliktsspezifischen Gefahrzusammenhangbei §§ 226, 227 StGB vgl.auch Zimmermann/Schwein berger,JURA INTENSIV, Strafrecht BT II,Rn 595, 629 ff.d) Spezifischer GefahrzusammenhangAufgrund des großen Sprungs im Strafrahmen, der bei einer Erfolgsqualifikationim Vergleich zum Grunddelikt gegeben ist, muss bei einer Erfolgsqualifikationeine engere Verbindung zwischen Grunddelikt und schwerer Folgegegeben sein als nur eine Kausalität. Erforderlich ist insofern ein spezifischerGefahrzusammenhang in dem Sinne, dass sich in der schweren Folge einetypische Gefahr des Grunddelikts realisiert hat.Im Rahmen von § 227 I StGB ist streitig, ob bei dieser Prüfung an den (vorsätzlichherbeigeführten) Erfolg des Grunddelikts anzuknüpfen ist (so die sog.Letalitätstheorie) oder ob es auch ausreicht, dass sich die schwere Folgeals Resultat einer typischen Gefahr der Handlung des Grunddelikts darstellt(so die sog. Handlungstheorie). Die Stichverletzung, die den Tod des A herbeigeführthat, war vom Vorsatz des P nicht umfasst, da sie Folge einer Exzesshandlungeines Mittäters des P war, sodass nach der Letalitätstheorie derspezifische Gefahrzusammenhang nicht gegeben wäre. Die Handlung, durchdie P das Grunddelikt begangen hat – sich mit anderen zu einem gemeinsamenAngriff auf das Opfer zu verabreden und dann an diesem Angriff auchmitzuwirken – birgt allerdings sehr wohl die typische Gefahr einer Eskalationund auch des (nicht abgesprochenen) Einsatzes eines Messers (s.o.). Somitwäre nach der Handlungstheorie der spezifische Gefahrzusammenhang zubejahen.Nach der Letalitätstheorie muss die schwere Folge stets aus einer Gefahr desErfolgs des Grunddeliktes resultieren. Deshalb ist nach dieser Auffassungeine Verwirklichung des § 227 I StGB in der Form, dass der Erfolg des Grunddeliktsnicht eingetreten ist und bereits durch den Versuch des Grunddeliktsdie schwere Folge herbeigeführt wurde (sog. erfolgsqualifizierter Versuch)nicht denkbar. Allerdings verweist § 227 I StGB als mögliche Grunddelikteohne Einschränkung auf die „§§ 223 bis 226a“ StGB, also insbesondere auchauf die Versuchsvorschriften der §§ 223 II, 224 II StGB. Damit will der Gesetzgeberzeigen, dass bei § 227 I StGB gerade auch die Konstellation es erfolgsqualifiziertenVersuchs möglich sein soll, was nach der Letalitätstheorie abernicht der Fall wäre. Diese ist somit contra legem und deshalb abzulehnen. Derspezifische Gefahrzusammenhang ist somit gegeben.e) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. a., § 18 StGBGem. § 18 StGB muss der Täter bei einer Erfolgsqualifikation bzgl. der Herbeiführungder schweren Folge wenigstens fahrlässig handeln. P hat sichdadurch objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, dass er bei dem Angriff aufA mitgewirkt hat. Hierdurch wurde auch in objektiv vorhersehbarer Weise derTod des A bewirkt, sodass P die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt hat.II. RechtswidrigkeitP handelte rechtswidrig.III. SchuldP handelt schuldhaft, insbesondere ist auch der Fahrlässigkeitsschuldvorwurfbzgl. der schweren Folge der Erfolgsqualifikation gegeben.IV. ErgebnisP ist strafbar gem. §§ 227 I, 25 II StGB.© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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