Aufrufe
vor 1 Woche

RA 12/2025 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft die Strafbarkeit einer Putzfrau, der eine Bankkarte von ihrer Arbeitgeberin zur Nutzung überlassen wurde und die dann abredewidrig höhere Geldbeträge für sich selbst am Geldautomaten abgehoben hatte. Hierbei geht es insb. um eine Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I StGB.

668 Strafrecht RA

668 Strafrecht RA 12/2025[33] Hinzuweisen ist ferner noch darauf, dass im zivilrechtlichen Schrifttumdie Auffassung vertreten wird, dass Klauseln, die die Weitergabe vonKarten oder anderen personalisierten Sicherheitsmerkmalen untersagen,wie auch ein damit verbundener partieller Ausschluss der Stellvertretungmit dem Inkrafttreten des § 48 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) […]insoweit obsolet geworden seien, als der Zahlungsdienstleister nunmehrgesetzlich verpflichtet sei, einem vom Zahler mit der Auslösung und Autorisierungseines Zahlungsauftrags betrauten Zahlungsauslösedienstleisterden vertretungsweisen oder jedenfalls botenschaftlichen Zugriff auf dasZahlerkonto zu gestatten. Ferner wird vertreten, der Ausschluss jeder Stellvertretungin Bank-AGBs, auch so weit die Überlassung von Karte und PINgenerell ausgeschlossen werde, halte einer Prüfung nach § 305c Abs. 1 und§ 307 Abs. 2 Satz 2 BGB möglichweise nicht stand. Diese zuletzt genanntenAuffassungen könnten der Annahme, eine Bank wolle ausnahmslos nur anden berechtigten Kontoinhaber übereignen, entgegenstehen, und dürften,wenn man der Rechtsauffassung des Amtsgerichts grundsätzlich folgenwollte, als Vorfrage bei der Beurteilung des Eigentumsübergangs von Geldscheinendurch Benutzung einer Karte mit Geheimzahl am Automaten zuklären sein.In solchen Fällen spielt § 246 I StGBaber letztlich keine Rolle, da hiernach h.M. eine Strafbarkeit gem.§ 263a I 3. Fall StGB gegeben ist, zudem § 246 I StGB formell subsidiärist.[34] cc) Lediglich ergänzend stellt der Senat noch klar, dass, soweitersichtlich, von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass derjenige Benutzereiner Geldkarte nebst PIN, der sich diese […] durch eine Straftat oder durchverbotene Eigenmacht verschafft hat, mangels Übereignungswillens derBank kein Eigentum an den Geldscheinen erwirbt.“© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

© GalakticDreamer - stock.adobe.comCRASHKURSREIHE:Deine kompakte Vorbereitungauf das Juristische ExamenDie Crashkursreihe ist Deine verlässliche Unterstützung auf dem Weg zum Staatsexamen. Sie umfasst Skriptenfür Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht – speziell entwickelt, um Dir eine zielgerichtete und praxisnaheVorbereitung zu ermöglichen.Im Bereich des Öffentlichen Rechts bieten wir länderspezifische Skripten, die perfekt auf die Anforderungen derjeweiligen Bundesländer abgestimmt sind. Diese berücksichtigen aktuelle länderspezifische Gesetzgebungen undExamensauswertungen.Das macht unsere Skripte besonders:Einzigartig: Die Auswahl der Themenschwerpunkte basiert auf langjähriger Examensauswertung.Effizient: Prüfungsschemata, Definitionen und Merksätze sorgen für eine strukturierte Wiederholung des Stoffes.Praxisnah: Aktuelle Rechtsprechung wird mit direktem Klausurbezug dargestellt, um Dich optimal auf schriftlicheund mündliche Prüfungen vorzubereiten.Zielgerichtet: Perfekt abgestimmt auf die Anforderungen des Juristischen Staatsexamens – für eine erfolgreicheVorbereitung.Länderspezifisch: Im Öffentlichen Recht bieten die Skripten eine einzigartige Anpassung an die AnforderungenDeines Bundeslandes.Sichere Dir jetzt Deine Unterstützung mitder Crashkursreihe – für eine erfolgreicheExamensvorbereitung!Stand: Oktober 2025

RA - Digital

Rspr. des Monats