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RA 12/2025 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft die Strafbarkeit einer Putzfrau, der eine Bankkarte von ihrer Arbeitgeberin zur Nutzung überlassen wurde und die dann abredewidrig höhere Geldbeträge für sich selbst am Geldautomaten abgehoben hatte. Hierbei geht es insb. um eine Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I StGB.

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RA 12/2025Strafrecht661STRAFRECHTProblem: Abredewidrige Nutzung einer BankkarteEinordnung: Strafrecht BT I / Betrug und UntreueBayObLG, Beschluss vom 21.10.2025206 StRR 289/25EINLEITUNGDer BGH prüft die Strafbarkeit einer Putzfrau, der eine Bankkarte von ihrerArbeitgeberin zur Nutzung überlassen wurde und die dann abredewidrighöhere Geldbeträge für sich selbst am Geldautomaten abgehoben hatte.Hierbei geht es insb. um eine Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I StGB.SACHVERHALT (VEREINFACHT)Die Angeklagte A war seit mehreren Jahrzehnten als Putzkraft bei der GeschädigtenG beschäftigt. Da die im Jahr 1937 geborene G bereits seit etwa 10Jahren ihre Wohnung aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehrverlassen konnte, übernahm A für G mehrmals monatlich Einkäufe sowieBargeldabhebungen an Geldautomaten. Dafür überließ G der A bereits vormehreren Jahren ihre De bit karte der Kreissparkasse München (KSK) und teilteihr die für die Abhebungen an Geldautomaten notwendige PIN-Nummer mit.Gemäß der Absprache zwischen G und A sollte A mit der Bankkarte dabei jeweilslediglich Beträge in Höhe von maximal 250,- € abheben, von denen A jeweilseinen Teilbetrag in Höhe von 100,- € an G hätte übergeben sollen und denübrigen Teilbetrag in Höhe von 150,- € jeweils für sich hätte behalten dürfen.Aufgrund eines nachträglich gefassten Tatentschlusses hob A sodann am04.01.2020 an einem Geldautomaten der KSK 1.000,- € vom Konto der G ab,also mehr Bargeld als mit G vereinbart war. Den Differenzbetrag zwischen dervereinbarten Abhebung in Höhe von 250,- € (ein Teilbetrag in Höhe von 100,- €für G und ein Teilbetrag in Höhe von 150,- € für A) behielt A abredewidrig fürsich, obwohl sie wusste, dass sie hierauf keinen Anspruch hatte.In der folgenden Darstellung wirdder neutrale Begriff „Bankkarte“ verwendet,da die tatsächliche Bezeichnungsolcher Karten („ec-Karte“,„Girokarte“, Debitkarte“) bei verschiedenenKreditinstituten di ver giert undsich auch im Laufe der Zeit immerwieder ändert.LEITSÄTZE DER REDAKTION1. Sowohl der Missbrauchstatbestand(§ 266 I 1. Fall StGB) alsauch der Treubruchstatbestand(§ 266 I 2. Fall StGB) der Untreuesetzen voraus, dass den Tätereine besonders hervorgehobenePflicht trifft, die Vermögensinteresseneines anderen zu betreuen.2. Diese Vermögensbetreuungspflichtmuss sich als zumindest mitbestimmendeund nicht nur „beiläufige“Pflicht darstellen, dieüber die für jedermann geltendenSorgfalts- und Rücksichtnahmepflichtenund die allgemeinePflicht, auf die Vermögensinteressendes Vertragspartners Rücksichtzu nehmen, hinausgeht;hinzukom men muss, dass demTäter Raum für eigenverantwortlicheEntscheidungen bleibt undihm eine gewisse Selbstständigkeitbelassen wird.Hat A sich durch das Verhalten am 04.01.2020 strafbar gemacht?PRÜFUNGSSCHEMA: UNTREUE, § 266 I StGBA. TatbestandI. Missbrauchstatbestand, § 266 I 1. Fall StGB1. Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis2. Missbrauch der Befugnis3. Vermögensbetreuungspflicht4. Vermögensnachteil5. Kausalität 2. – 4.6. Vorsatz bzgl. 1. bis 5.II. Treuebruchstatbestand, § 266 I 2. Fall StGB1. Vermögensbetreuungspflicht2. Pflichtverletzung3. Vermögensnachteil4. Kausalität 2. – 3.5. Vorsatz bzgl. 1. bis 4.B. Rechtswidrigkeit und Schuld© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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