662 Strafrecht RA 12/2025LÖSUNGA. Strafbarkeit gem. § 263 I StGBDurch die abredewidrige Verwendung der Bankkarte könnte A sich wegen Betrugsgem. § 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil der KSK strafbar gemacht haben.Täuschung ist jede intellektuelleEinwirkung auf das Vorstellungsbildeines anderen, die geeignet ist, eineFehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.I. TatbestandDer Tatbestand des Betruges setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachenvoraus.Aufgrund der für eine Täuschung erforderlichen intellektuellen Einwirkungauf das Vorstellungsbild eines anderen kann eine Täuschung nur durch eineEinwirkung auf einen Menschen erfolgen. Das bloße Einwirken auf Datenverarbeitungsvorgängein einem Computer stellt keine intellektuelle Einwirkungdar und ein Computer besitzt auch kein Vorstellungsbild, das beeinflusstwerden könnte. A konnte hier die Auszahlung des Geldes bewirken, ohne dassdie Entscheidung eines Menschen (z.B. eines Angestellten der KSK) hierfürerforderlich war, also allein durch das Bedienen eines Computers. Somit fehltes an der für § 263 I StGB erforderlichen Täuschungshandlung.II. ErgebnisA ist nicht strafbar gem. § 263 I StGB.B. Strafbarkeit gem. § 263a I 3. Fall StGB z.N.d. KSKDurch die Abhebung des Geldes am Automaten könnte A sich aber wegenComputerbetrugs gem. § 263a I 3. Fall StGB zum Nachteil der KSK strafbargemacht haben.I. TatbestandZunächst müsste eine unbefugte Verwendung von Daten gem. § 263 I 3.Fall StGB vorliegen.Daten i.S.v. § 263a I StGB sindkodierte Informationen in einer imWege automatisierter Verarbeitungnutzbaren Darstellungsform.Verwendung von Daten ist dasEinführen von Daten in einen Datenverarbeitungsprozess.Zur unbefugten Datenverwendungvgl. Schumacher/Schweinberger, JURAINTENSIV, Strafrecht BT I, Rn 600 ff.Subjektivierende Auslegung: Hilgendorf,JuS 1997 131; Ranft, JuS 1997,19Computerspezifische Auslegung:Neumann, StV 1996, 3751. Verwendung von DatenA hat die auf der Bankkarte gespeicherten Daten (Identität der Kontoinhaberin,PIN usw.) bei Nutzung der Karte am Geldautomaten, bei der dieseDaten von dem Automaten ausgelesen wurden, in einen Datenverarbeitungsvorgangeingeführt und somit verwendet.2. Unbefugte DatenverwendungDiese Datenverwendung müsste auch unbefugt sein.Nach der subjektivierenden Auslegung ist eine Datenverwendung dannunbefugt, wenn sie nicht dem Willen des bzgl. der Daten Berechtigten entspricht.Es kann dahinstehen, ob G oder die KSK als Berechtigte bzgl. der Datenanzusehen ist. Die Benutzung der Karte zur Abhebung von 1.000,- € entsprichtnicht dem Willen der G, da diese nur die Abhebung von 250,- € wollte undauch nicht dem Willen der KSK, da bei lebensnaher Auslegung davon auszugehenist, dass die KSK ihrer Kundin G untersagt hat, die Karte an Dritte weiterzugeben.Nach dieser Meinung liegt eine unbefugte Datenverwendung vor.Nach der computerspezifischen Auslegung ist eine Datenverwendungunbefugt, wenn sie nicht dem Willen des Berechtigten entspricht und dieserWille auch in das Programm eingeflossen ist. Das Programm im Geldautomatenüberprüft allerdings nur, ob es sich um eine echte Karte handelt undder Nutzer die PIN kennt. Ob es sich um den Kontoinhaber handelt und/oderder Nutzer eine erteilte Vollmacht nicht überschreitet, wird nicht geprüft.© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2025Strafrecht663Nach der herrschenden betrugsspezifischen Auslegung ist eine unbefugteDatenverwendung anzunehmen, wenn ein vergleichbares Verhalten derTäterin ggü. einem Menschen eine Täuschung i.S.v. § 263 I StGB darstellenwürde. Würde A die Karte einer Mitarbeiterin der KSK vorlegen, würde sie dabeiaber lediglich erklären, dass es sich um eine echte Karte handelt und sie diesenicht durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, was vorliegend aber keine Täuschungwäre. Eine Erklärung dahingehend, dass A sich auch im Rahmen derihr erteilten Vollmacht bewegt, was zu einem täuschungsgleichen Verhaltenführen würde, wäre nach dieser Meinung nicht anzunehmen. Auch nach h.M.ist also keine unbefugte Datenverwendung gegeben.Nach der subjektivierenden Auslegung erlangt der Inhalt des der Datenverarbeitungzugrunde liegenden zivilrechtlichen Schuldverhältnisses einen allzugroßen Einfluss auf die Strafbarkeit. Außerdem wird nach dieser Meinung§ 263a I 3. Fall StGB zu einer „Computeruntreue“, da die Kriterien der subjektivierendenAuslegung eher denjenigen des § 266 StGB entsprechen als denendes § 263 I StGB. Diese Meinung ist daher abzulehnen. Eine unbefugte Datenverwendungist somit nicht gegeben.So sieht es auch das BayObLG, das – wie auch der BGH – der betrugsspezifischenAuslegung folgt:Betrugsspezifische Auslegung:BGH, Beschluss vom 12.08.2025,5 StR 262/25; Beschluss vom09.10.2024, 5 StR 409/24, NStZ-RR2024, 374; Tübinger Kommentar,StGB, § 263a Rn 9; Rengier, BT I, § 14Rn 19; Mühlbauer, wistra 2003, 244A.A.: Eisele/Fad, JURA 2002, 305„[11] Zutreffend hat das Gericht […] im Einklang mit der inzwischen einhelligenRechtsprechung ausgeführt, dass ein Computerbetrug nach § 263 aStGB in einem Fall wie dem vorliegenden ausscheidet, in welchem der berechtigteInhaber einer Debitkarte diese einem anderen nebst der zugehörigenGeheimzahl freiwillig überlässt, und dieser die Karte abredewidrig nutzt.“II. ErgebnisA ist nicht strafbar gem. § 263a I StGB.C. Strafbarkeit gem. § 266b I StGB z.N.d. KSKDurch die Abhebung des Geldes am Automaten könnte A sich aber wegenMissbrauchs von Scheck- und Kreditkarten gem. § 266b I StGB zumNachteil der KSK strafbar gemacht haben.I. TatbestandZunächst einmal müsste A taugliche Täterin des Deliktes sein.Tauglicher Täter des § 266b I StGB ist derjenige, dem die Karte von dem Kartenherausgeberüberlassen wurde, also der berechtigte Karteninhaber. A hat dieKarte nicht von der Kartenherausgeberin erhalten, also der KSK, sondern vonder berechtigten Karteninhaberin G. Zwar kann auch diejenige Person, die dieKarte von der berechtigten Karteninhaberin erlangt, sich gem. § 266b I StGBstrafbar machen, allerdings nur, sofern der Vertrag zwischen Kartenherausgeberinund berechtigter Karteninhaberin eine Weitergabe an Dritte erlaubt. Beilebensnaher Auslegung ist hier davon auszugehen ist, dass die KSK der G nichterlaubt hatte, die Karte an Dritte weiterzugeben. A ist somit keine tauglicheTäterin des § 266b I StGB.Das BayObLG erwähnt § 266b I StGBnur denkbar kurz:„[11] […] Ebenso wenig kommt,ohne dass dies weiterer Erörterungbedürfte, eine Strafbarkeit nach§ 266b StGB in Betracht […].“Tübinger Kommentar, StGB, § 266bRn 7II. ErgebnisA ist nicht strafbar gem. § 266b I StGB.D. Strafbarkeit gem. § 266 I StGB z.N.d. GDurch die Verwendung der Bankkarte könnte A sich aber wegen Untreuegem. § 266 I StGB zum Nachteil der G strafbar gemacht haben.© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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