664 Strafrecht RA 12/2025I. Tatbestand1. Missbrauchstatbestand, § 266 I 1. Fall StGBMissbrauch einer Befugnis istdann gegeben, wenn der Täter imRahmen seines rechtlichen Könnensim Außenverhältnis aber unter Überschreitungdes rechtlichen Dürfensim Innenverhältnis handelt.Vgl. zur Vermögensbetreuungspflichtbei der MissbrauchsuntreueSchumacher/Schweinberger, JURAINTENSIV, Strafrecht BT 1, Rn 714 ff.1. MM: Labsch, JURA 1987, 3432. MM: Brand/Hotz, JuS 2014, 714Fischer, StGB, § 266 Rn 36aBGH; Urteil vom 25.01.2023, 6 StR383/22, NStZ 2023, 351; BayObLG,Urteil vom 28.09.2022, 206 StRR157/22, NJW 2022, 3522a) Verfügungs- oder VerpflichtungsbefugnisDurch die Überlassung der Bankkarte und Mitteilung der PIN hat G der A eineVollmacht eingeräumt, in ihrem Namen mit der Bankkarte Abhebungen amAutomaten zu tätigen. A besaß also die Befugnis, über das Vermögen der Gzu verfügen bzw. diese zu verpflichten.b) Missbrauch der BefugnisDa G der A die lediglich im Innenverhältnis wirksame Beschränkung auferlegthatte, dass A nur 250,- € abheben durfte, hat diese durch die Abhebung von1000,- € ihre Befugnis missbraucht.c) VermögensbetreuungspflichtFraglich ist, zunächst, ob auch der Missbrauchstatbestand der Untreue, § 266I 1. Fall StGB, eine Vermögensbetreuungspflicht der Täterin voraussetzt, undfalls ja, ob hier dieselben Voraussetzungen gelten wie beim Treuebruchstatbestand,§ 266 I 2. Fall StGB.Während es eine Mindermeinung gibt, die bei der Missbrauchsuntreuegänzlich auf die Vermögensbetreuungspflicht verzichtet und eine weitere, diehier deutlich geringere Anforderungen stellt als bei der Treuebruchsuntreue,setzen nach herrschender Meinung beide Tatbestandsvarianten des § 266 IStGB dieselbe Vermögensbetreuungspflicht voraus:„[14] b) Der Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB weist zwei Tatbestandsalternativenauf, nämlich den Missbrauchstatbestand (1. Alternativedes § 266 Abs. 1 StGB, Missbrauch einer eingeräumten Befugnis,über fremdes Vermögen zu verfügen oder eine andere Person zu verpflichten)und den sog. Treubruchstatbestand (2. Alternative, Vorliegeneiner tatsächlichen Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen).Beide Alternativen setzen, wie das Amtsgericht im Ausgangspunktzutreffend gesehen hat, voraus, dass den Täter eine besonders hervorgehobenePflicht trifft, die Vermögensinteressen eines anderen zubetreuen. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, wie sich aus Austauschverträgengegebenenfalls ergebende Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten,reichen nicht aus. Die Vermögensbetreuungspflicht musssich als zumindest mitbestimmende und nicht nur ‚beiläufige‘ Pflichtdarstellen, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichtenund die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressendes Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Hinzukommenmuss, dass dem Täter Raum für eigenverantwortliche Entscheidungenbleibt und ihm eine gewisse Selbstständigkeit belassenwird.[15] c) Die vom Amtsgericht festgestellten Tatumstände belegen dasBestehen einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Geschädigtenim dargestellten Sinn.[16] aa) Ein Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das Amtsgericht aufstellt,dass es einer Person, die als ‚Putzkraft‘ angestellt ist, (stets) an einer qualifiziertenVermögensbetreuungspflicht fehle, besteht nicht. Es kommtvielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Das Amtsgericht© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2025Strafrecht665lässt namentlich außer Acht, dass es im vorliegenden Fall für die Fragenach einem strafbaren Verhalten der Angeklagten nicht auf ihre Tätigkeitim Haushalt der Geschädigten als Putzkraft im Rahmen eines Dienst- oderArbeitsverhältnisses ankommt, sondern um die sie treffenden Befugnisseund Pflichten, die daraus erwachsen sind, dass ihr die Geschädigte die aufihr Konto bei der Sparkasse bezogene Debitkarte nebst zugehöriger PINüberlassen hat, sowie um die Umstände, die hierzu geführt haben und dieAbsprachen, die zur Nutzung der Karte getroffen wurden.[17] bb) Die Aushändigung von Karte und PIN, beides personalisierteZahlungsautorisierungsinstrumente, hat es der Angeklagten mit Willender Geschädigten ermöglicht, auf deren Guthaben bei der betreffendenBank, unter anderem durch Barabhebungen, zuzugreifen. Dadurch hatsie die Angeklagte jemandem gleichgestellt, dem Bankvollmacht erteiltist. Die Überlassung erfolgte zudem nicht (lediglich) zur eigennützigenVerwendung durch die Angeklagte, sondern es oblag dieser vielmehr,im Interesse der Geschädigten mit dem abgehobenen Bargeld Einkäufezu tätigen und der Geschädigten Bargeldbeträge auszuhändigen. Obeine derartige durch Aushändigung von Karte und PIN erfolgte Autorisierungder Angeklagten durch die Vertragsbedingungen der Banken nichtgestattet ist, […] ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischender Geschädigten und der Angeklagten ohne Bedeutung.[18] cc) Bereits der Missbrauch einer (fremdnützig) erteilten Bankvollmachtdurch Abhebung von Beträgen, die dem Bevollmächtigten nicht zustehen,wird in der Rechtsprechung als Verstoß gegen eine durch Rechtsgeschäftbegründeten Treuepflicht, § 266 Abs. 1 StGB, angesehen.[19] dd) Der Senat muss nicht entscheiden, ob ein durch Bankvollmacht oderKartenüberlassung ermöglichter Zugriff auf das jeweilige Konto, wenner abredewidrig erfolgt, stets und ohne weitere Voraussetzungen andie im Einzelfall getroffenen Absprachen den Treubruchtatbestand des§ 266 StGB verwirklicht. Jedenfalls die weiteren besonderen Umstände,die das Amtsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, rechtfertigen denSchluss auf das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses undeiner Vermögensbetreuungspflicht. Die Angeklagte war bereits seit mehrerenJahrzehnten bei der Geschädigten (als Putzkraft) beschäftigt. Die hochbetagte,im Jahr 1937 geborene Geschädigte konnte bereits seit etwa zehnJahren aufgrund körperlicher Einschränkungen ihre Wohnung nicht mehr verlassen,woraus zu schließen ist, dass sie weder selbst Einkäufe tätigen noch sichselbständig durch einen Gang zur Bank oder zu geeigneten Geldautomatenmit Bargeld versorgen konnte. Der Angeklagten waren diese gleichsam existenziellwichtigen Aufgaben von der in den genannten Punkten zur Eigenversorgungnicht mehr fähigen Geschädigten rechtsgeschäftlich übertragenworden, was weit über ihre Tätigkeit als Putzkraft im Wortsinne und über diein diesem Vertragskontext bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichtenhinausging. Dass die Ermöglichung des Zugriffs auf das Geldvermögen derGeschädigten nur auf der Grundlage eines besonderen Vertrauens, wohlgegründet auf das bereits seit Jahrzehnten bestehende Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisgeschah, drängt sich auf. Zudem hatte die Angeklagte, wie vonder Rechtsprechung für die Annahme einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflichtgefordert, ausreichend Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen,betreffend die Höhe der abzuhebenden Beträge, für die ihr dieGeschädigte lediglich eine Obergrenze gesetzt hatte, und damit auch für dieBeträge, die die Angeklagte für sich behalten durfte. […]“Die Vermögensbetreuungspflichtder A ergibt sich also letztlich nichtaus ihrer Stellung als Putzfrau,sondern daraus, dass ihr die Gzusätzlich noch ihre Bankkarte überlassenund für deren Nutzung eineweit reichende Vollmacht eingeräumthat.BGH, Beschluss vom 09.10.2024,5 StR 409/245, NStZ-RR 2024, 374;Beschluss vom 29.08.2011, 5 StR247/11© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
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