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RA 12/2025 - Entscheidung des Monats

Der BGH prüft die Strafbarkeit einer Putzfrau, der eine Bankkarte von ihrer Arbeitgeberin zur Nutzung überlassen wurde und die dann abredewidrig höhere Geldbeträge für sich selbst am Geldautomaten abgehoben hatte. Hierbei geht es insb. um eine Strafbarkeit wegen Untreue, § 266 I StGB.

666 Strafrecht RA

666 Strafrecht RA 12/2025Da A somit eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I StGB jedenfallsbesaß kann dahinstehen, ob der Missbrauchtstatbestand der Untreue einesolche überhaupt erfordert.Ein Vermögensnachteil liegt vor,wenn der Gesamtwert des Vermögensdes Opfers durch die Tathandlungverringert wurde, wasaufgrund einer Gesamtsaldierungaller Vermögenswerte des Opfers zubestimmen ist.d) VermögensnachteilDurch die Abhebung vom Konto der G hat diese einen Teil ihres Auszahlungsanspruchsgegen die Bank verloren, wofür sie – zumindest in Höhe von 750,- €- kein Äquivalent erhalten hat. G hat somit einen Vermögensnachteil erlitten.e) Kausalität b. – d.Der Missbrauch ist auch kausal für den Vermögensnachteil.f) Vorsatz bzgl. a. bis e.A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände.BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR470/04, NStZ 2006, 214; Lacker/Kühl/Heger, StGB, § 266 Rn 212. Treuebruchstatbestand, § 266 I 2. Fall StGBDer Treuebruchstatbestand, § 266 I 2. Fall StGB, ist bei einer Missbrauchsuntreuestets mittverwirklicht, tritt aber nach h.M. als lex generalis hinter § 266I 1. Fall StGB zurück.II. Rechtswidrigkeit und SchuldA handelte rechtswidrig und schuldhaft.III. ErgebnisA ist strafbar gem. § 266 I 1. Fall StGB.Wegnahme ist der Bruch fremdenund die Begründung neuen, nichtunbedingt tätereigenen, Gewahrsams.E. Strafbarkeit gem. § 242 I StGBEine Strafbarkeit der A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB an den am Automatenausgezahlten Geldscheinen scheitert jedenfalls am Fehlen einer Wegnahme.A hat den Geldautomaten äußerlich ordnungsgemäß bedient, sodassein tatbestandsausschließendes Einverständnis der KSK in den Gewahrsamswechselan den Geldscheinen vorliegt. Ein Gewahrsamsbruch und somit eineWegnahme scheiden demnach aus.F. Strafbarkeit gem. § 246 I StGBEine ggf. mitverwirklichte Unterschlagung gem. § 246 I StGB würde jedenfallsauf Konkurrenzebene hinter der Untreue zurücktreten, § 246 I StGB a.E.OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015,2 OLG 3 Ss 170/14; OLG Celle,Beschluss vom 05.11.2010, 1 Ws277/10, NStZ 2011, 218FAZITDas BayObLG nimmt im vorliegenden Fall eine Vermögensbetreuungspflichti.S.v. § 266 I StGB, die eigentlich eher bei leitenden Angestellten wie Filialleiternoder Prokuristen besteht, bei einer Putzfrau an, wenn auch nicht aufgrund derStellung als Putzfrau, sondern weil ihr zusätzlich durch die Überlassung derBankkarte ihrer Arbeitgeberin eine Vollmacht eingeräumt wurde. Anders alsin anderen Fällen, in denen es z.B. um die Überlassung einer Tankkarte ging,durfte die Angeklagte im vorliegenden Fall die Karte aber auch dazu nutzen,um Geld für sich abzuheben, während in den Tankkartenfällen das Tanken ausschließlichim Interesse des Arbeitgebers erlaubt war. Dies gibt der Putzfrauhier tatsächlich eine größere Selbstständigkeit, was sich auch darin zeigt, dasssie mit der Karte selbstständig Einkäufe für ihre Arbeitgeberin tätigen durfte.Diebstahl und Unterschlagung spielten hier letztlich keine Rolle. Trotzdembefasst sich das BayObLG recht ausführlich mit der Frage, wer Eigentum an© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 12/2025Strafrecht667dem am Geldautomaten ausgezahlten Geld erlangt und ob die entsprechendenGeldscheine für A überhaupt fremd sind. Dies kann auch in anderenTatbeständen (wie § 249 I StGB) Relevanz erlangen.„[26] b) Die Frage, wie sich ein Eigentumsübergang an Geldscheinenvollzieht, die durch einen Bankautomaten nach Verwendung einer mitWillen des berechtigten Kontoinhabers überlassenen Bankkarte undder dazugehörigen Geheimzahl ausgegeben werden, ist weder in derhöchstrichterlichen straf- und zivilrechtlichen, namentlich zum Bankenrechtergangenen, Rechtsprechung, noch in der Literatur der bezeichnetenRechtsgebiete abschließend geklärt. […][29] aa) Das Amtsgericht vertritt die Rechtsauffassung, die Übereignungvon am Geldautomaten ausgegeben Geldscheinen erfolge stets nur an denberechtigten Kontoinhaber; damit verneint es gleichzeitig eine wirksameÜbereignung an einen, nach freiwilliger Überlassung der Karte, berechtigtenKarteninhaber. Die Banken gäben mit der Geldausgabe ein Angebotauf Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB nur gegenüber dem Kontoberechtigtenab. Für den vorliegenden Fall würde aus dieser Auffassungfolgen, dass durch die von der Geschädigten immerhin (zumindestüberwiegend) autorisierten Vorgänge am Geldautomaten sie selbst dasEigentum an der Geldscheinen erworben hätte, dies aber nur dann, wennfestgestellt wäre […], dass ihr ein wirksames Übereignungsangebot zugegangenwäre, welches sie wirksam angenommen hätte, und dass sie denBesitz an den Geldscheinen erlangt hätte (was hier auszuschließen ist),oder ein die Übergabe ersetzendes Surrogat (welches?) eingetreten wäre.Im Zusammenhang mit der Abgabe und Entgegennahme der genanntenWillenserklärungen wäre die Frage zu klären gewesen, ob die Angeklagteinsoweit Vertreterin oder Botin der Geschäftsherrin war, hinsichtlich desBesitzübergangs käme es auf ein wirksames Besitzkonstitut an. Fehlte es aneiner der Voraussetzungen, wäre nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichtsdie Bank Eigentümerin der Geldscheine geblieben. Nicht die Kontoinhaberin,sondern die Bank bzw., falls der Automat nicht von der kontoführendenBank betrieben wurde, ggf. ein Dritter, wären bei dieser Betrachtungdurch die Unterschlagung verletzt, was die Folgefrage aufwürfe, ob dies fürden vollen Betrag gelten würde oder nur für denjenigen, der über den imInnenverhältnis zwischen der Angeklagten und der Kontoinhaberin vereinbartenHöchstbetrag hinausginge. Es müsste sich die Frage anschließen, obeine solche Differenzierung nicht gekünstelt wäre. […][31] bb) Das Amtsgericht stellt zur Begründung seiner Rechtsauffassung, inEinklang mit einzelnen Stimmen aus der zivilrechtlichen Literatur, maßgeblichdarauf ab, dass nach den Vertragsbedingungen der Banken die Weitergabeder Karte und der zugehörigen persönlichen PIN nicht gestattet sei, unddeshalb die Bank kein Interesse daran haben könne, eine Übereignung derGeldscheine an eine andere Person als den Kontoinhaber vorzunehmen.[32] Selbst wenn man […] diese abstrakt und allgemein formulierte Auffassungfür tatsächlich und rechtlich zutreffend hielte, man also den Bedingungenaus dem internen Vertragsverhältnis zwischen der kontoführendenBank und dem Kontoinhaber eine solche nach außen wirkende Bedeutungzuzumessen wollte, wäre das Gericht bei der Prüfung eines strafbaren Verhaltensnicht davon entbunden, die im jeweiligen konkreten Fall geltendenvertraglichen Beziehungen zwischen der Kontoinhaberin und der Bank,hier einer konkret bezeichneten Sparkasse, zu prüfen. […]© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KGInsbesondere dann, wenn in einerKlausur die Untreue, § 266 I StGB,abgelehnt worden wäre, z.B. weil derVerfasser auch für den Missbrauchstatbestandeine Vermögensbetreuungspflichtverlangt und dannderen Voraussetzungen verneint,wäre – da Diebstahl, § 242 I StGB, aufgrunddes Fehlens einer Wegnahmeausscheidet (s.o.) eine Strafbarkeitwegen Unterschlagung, § 246 I StGB,zu prüfen. Dort müsste dann diskutiertwerden, ob A Eigentum an demam Automaten ausgezahlten Gelderlangt, da in diesem Fall die Geldscheinekeine fremden beweglichenSachen wären und § 246 I StGB ausscheidenwürde.Keiner ausführlichen Erörterungbedürften die Eigentumsverhältnissean dem ausgezahlten Geld,wenn der Täter mit einer gestohlenenBankkarte Geld abhebt, da er dannjedenfalls kein Eigentum erwirbt(s.u.). Auch in „Automatenschubser“-Fällen, in denen der Täter den Bankkunden,der gerade Geld am Automatenabhebt, zu Seite schubst,um sich die Scheine zu nehmen, istdies kein Problem. Dort ist entwedernoch das Kreditinstitut oder derKunde Eigentümer der Geldscheine.In jedem Fall sind die Scheine aberfür den Täter fremd, sodass die Identitätdes Eigentümers dahinstehenkann.Diese sehr ausführlichen Anmerkungendes BayObLG, in denen nichtnur die Voraussetzungen der §§ 929 ff.BGB angesprochen werden, sondernauch auf das mögliche Erforderniseiner Kontrolle der Wirksamkeit undwirksamen Einbeziehung der AGBder Bank eingegangen wird, würdenden Rahmen der Ausführungen ineiner Strafrechts-Klausur sicher sprengen.Denkbar wäre jedoch, dass eindem Zivilrecht zugeneigter Strafrechtsprüferdies in einer mündlichenPrüfung anspricht oder dass in deranschließenden Zivilrechtsprüfungdie entsprechenden sachenrechtlichenund AGB-Probleme aufgegriffenwerden. Insofern kann es wohl nichtschaden, sich der entsprechendenmöglichen Probleme in der Examensvorbereitungzu vergegenwärtigen.

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