666 Strafrecht RA 12/2025 Da A somit eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I StGB jedenfalls besaß kann dahinstehen, ob der Missbrauchtstatbestand der Untreue eine solche überhaupt erfordert. Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Tathandlung verringert wurde, was aufgrund einer Gesamtsaldierung aller Vermögenswerte des Opfers zu bestimmen ist. d) Vermögensnachteil Durch die Abhebung vom Konto der G hat diese einen Teil ihres Auszahlungsanspruchs gegen die Bank verloren, wofür sie - zumindest in Höhe von 750,- € - kein Äquivalent erhalten hat. G hat somit einen Vermögensnachteil erlitten. e) Kausalität b. - d. Der Missbrauch ist auch kausal für den Vermögensnachteil. f) Vorsatz bzgl. a. bis e. A handelte mit Vorsatz bzgl. der objektiven Tatumstände. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214; Lacker/ Kühl/Heger, StGB, § 266 Rn 21 2. Treuebruchstatbestand, § 266 I 2. Fall StGB Der Treuebruchstatbestand, § 266 I 2. Fall StGB, ist bei einer Missbrauchsuntreue stets mittverwirklicht, tritt aber nach h.M. als lex generalis hinter § 266 I 1. Fall StGB zurück. II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Ergebnis A ist strafbar gem. § 266 I 1. Fall StGB. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht unbedingt tätereigenen, Gewahrsams. E. Strafbarkeit gem. § 242 I StGB Eine Strafbarkeit der A wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB an den am Automaten ausgezahlten Geldscheinen scheitert jedenfalls am Fehlen einer Wegnahme. A hat den Geldautomaten äußerlich ordnungsgemäß bedient, sodass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der KSK in den Gewahrsamswechsel an den Geldscheinen vorliegt. Ein Gewahrsamsbruch und somit eine Wegnahme scheiden demnach aus. F. Strafbarkeit gem. § 246 I StGB Eine ggf. mitverwirklichte Unterschlagung gem. § 246 I StGB würde jedenfalls auf Konkurrenzebene hinter der Untreue zurücktreten, § 246 I StGB a.E. OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2015, 2 OLG 3 Ss 170/14; OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010, 1 Ws 277/10, NStZ 2011, 218 FAZIT Das BayObLG nimmt im vorliegenden Fall eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 I StGB, die eigentlich eher bei leitenden Angestellten wie Filialleitern oder Prokuristen besteht, bei einer Putzfrau an, wenn auch nicht aufgrund der Stellung als Putzfrau, sondern weil ihr zusätzlich durch die Überlassung der Bankkarte ihrer Arbeitgeberin eine Vollmacht eingeräumt wurde. Anders als in anderen Fällen, in denen es z.B. um die Überlassung einer Tankkarte ging, durfte die Angeklagte im vorliegenden Fall die Karte aber auch dazu nutzen, um Geld für sich abzuheben, während in den Tankkartenfällen das Tanken ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erlaubt war. Dies gibt der Putzfrau hier tatsächlich eine größere Selbstständigkeit, was sich auch darin zeigt, dass sie mit der Karte selbstständig Einkäufe für ihre Arbeitgeberin tätigen durfte. Diebstahl und Unterschlagung spielten hier letztlich keine Rolle. Trotzdem befasst sich das BayObLG recht ausführlich mit der Frage, wer Eigentum an © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2025 Strafrecht 667 dem am Geldautomaten ausgezahlten Geld erlangt und ob die entsprechenden Geldscheine für A überhaupt fremd sind. Dies kann auch in anderen Tatbeständen (wie § 249 I StGB) Relevanz erlangen. „[26] b) Die Frage, wie sich ein Eigentumsübergang an Geldscheinen vollzieht, die durch einen Bankautomaten nach Verwendung einer mit Willen des berechtigten Kontoinhabers überlassenen Bankkarte und der dazugehörigen Geheimzahl ausgegeben werden, ist weder in der höchstrichterlichen straf- und zivilrechtlichen, namentlich zum Bankenrecht ergangenen, Rechtsprechung, noch in der Literatur der bezeichneten Rechtsgebiete abschließend geklärt. […] [29] aa) Das Amtsgericht vertritt die Rechtsauffassung, die Übereignung von am Geldautomaten ausgegeben Geldscheinen erfolge stets nur an den berechtigten Kontoinhaber; damit verneint es gleichzeitig eine wirksame Übereignung an einen, nach freiwilliger Überlassung der Karte, berechtigten Karteninhaber. Die Banken gäben mit der Geldausgabe ein Angebot auf Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB nur gegenüber dem Kontoberechtigten ab. Für den vorliegenden Fall würde aus dieser Auffassung folgen, dass durch die von der Geschädigten immerhin (zumindest überwiegend) autorisierten Vorgänge am Geldautomaten sie selbst das Eigentum an der Geldscheinen erworben hätte, dies aber nur dann, wenn festgestellt wäre […], dass ihr ein wirksames Übereignungsangebot zugegangen wäre, welches sie wirksam angenommen hätte, und dass sie den Besitz an den Geldscheinen erlangt hätte (was hier auszuschließen ist), oder ein die Übergabe ersetzendes Surrogat (welches?) eingetreten wäre. Im Zusammenhang mit der Abgabe und Entgegennahme der genannten Willenserklärungen wäre die Frage zu klären gewesen, ob die Angeklagte insoweit Vertreterin oder Botin der Geschäftsherrin war, hinsichtlich des Besitzübergangs käme es auf ein wirksames Besitzkonstitut an. Fehlte es an einer der Voraussetzungen, wäre nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Bank Eigentümerin der Geldscheine geblieben. Nicht die Kontoinhaberin, sondern die Bank bzw., falls der Automat nicht von der kontoführenden Bank betrieben wurde, ggf. ein Dritter, wären bei dieser Betrachtung durch die Unterschlagung verletzt, was die Folgefrage aufwürfe, ob dies für den vollen Betrag gelten würde oder nur für denjenigen, der über den im Innenverhältnis zwischen der Angeklagten und der Kontoinhaberin vereinbarten Höchstbetrag hinausginge. Es müsste sich die Frage anschließen, ob eine solche Differenzierung nicht gekünstelt wäre. […] [31] bb) Das Amtsgericht stellt zur Begründung seiner Rechtsauffassung, in Einklang mit einzelnen Stimmen aus der zivilrechtlichen Literatur, maßgeblich darauf ab, dass nach den Vertragsbedingungen der Banken die Weitergabe der Karte und der zugehörigen persönlichen PIN nicht gestattet sei, und deshalb die Bank kein Interesse daran haben könne, eine Übereignung der Geldscheine an eine andere Person als den Kontoinhaber vorzunehmen. [32] Selbst wenn man […] diese abstrakt und allgemein formulierte Auffassung für tatsächlich und rechtlich zutreffend hielte, man also den Bedingungen aus dem internen Vertragsverhältnis zwischen der kontoführenden Bank und dem Kontoinhaber eine solche nach außen wirkende Bedeutung zuzumessen wollte, wäre das Gericht bei der Prüfung eines strafbaren Verhaltens nicht davon entbunden, die im jeweiligen konkreten Fall geltenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Kontoinhaberin und der Bank, hier einer konkret bezeichneten Sparkasse, zu prüfen. […] © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Insbesondere dann, wenn in einer Klausur die Untreue, § 266 I StGB, abgelehnt worden wäre, z.B. weil der Verfasser auch für den Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht verlangt und dann deren Voraussetzungen verneint, wäre - da Diebstahl, § 242 I StGB, aufgrund des Fehlens einer Wegnahme ausscheidet (s.o.) eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung, § 246 I StGB, zu prüfen. Dort müsste dann diskutiert werden, ob A Eigentum an dem am Automaten ausgezahlten Geld erlangt, da in diesem Fall die Geldscheine keine fremden beweglichen Sachen wären und § 246 I StGB ausscheiden würde. Keiner ausführlichen Erörterung bedürften die Eigentumsverhältnisse an dem ausgezahlten Geld, wenn der Täter mit einer gestohlenen Bankkarte Geld abhebt, da er dann jedenfalls kein Eigentum erwirbt (s.u.). Auch in „Automatenschubser“- Fällen, in denen der Täter den Bankkunden, der gerade Geld am Automaten abhebt, zu Seite schubst, um sich die Scheine zu nehmen, ist dies kein Problem. Dort ist entweder noch das Kreditinstitut oder der Kunde Eigentümer der Geldscheine. In jedem Fall sind die Scheine aber für den Täter fremd, sodass die Identität des Eigentümers dahinstehen kann. Diese sehr ausführlichen Anmerkungen des BayObLG, in denen nicht nur die Voraussetzungen der §§ 929 ff. BGB angesprochen werden, sondern auch auf das mögliche Erfordernis einer Kontrolle der Wirksamkeit und wirksamen Einbeziehung der AGB der Bank eingegangen wird, würden den Rahmen der Ausführungen in einer Strafrechts-Klausur sicher sprengen. Denkbar wäre jedoch, dass ein dem Zivilrecht zugeneigter Strafrechtsprüfer dies in einer mündlichen Prüfung anspricht oder dass in der anschließenden Zivilrechtsprüfung die entsprechenden sachenrechtlichen und AGB-Probleme aufgegriffen werden. Insofern kann es wohl nicht schaden, sich der entsprechenden möglichen Probleme in der Examensvorbereitung zu vergegenwärtigen.
Laden...
Laden...
Facebook
X