12 Zivilrecht RA 01/2016 Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft nach dem Tod des E Genehmigung der Einziehung durch B gem. §§ 185 I, 362 I BGB Herausgabe der 21.199,25 € oder Zahlung von Wertersatz in derselben Höhe Zahlungsanspruch aus § 816 II BGB Nach dem Tod eines der Partner setzt sich eine solche Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Überlebenden und der Erbengemeinschaft fort. Nach der faktischen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durch Auszahlung je des hälftigen Guthabens an die Beklagte und ihren Bruder seitens der Y-Bank haben diese somit im Verhältnis zur Klägerin jeweils die Hälfte des ihnen zugekommenen Betrages, d.h. 21.199,25 €, als Nichtberechtigte erlangt. III. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Grundsätzlich kann sich der Schuldner durch eine Leistung an einen Nichtberechtigten nicht von seiner Verpflichtung befreien (Arg. ex §§ 407 ff. BGB). In der Aufforderung der A an B, den Geldbetrag hälftig wieder herauszugeben, liegt jedoch eine Genehmigung der Einziehung durch B gem. §§ 185 I BGB, 362 I BGB. Mithin ist die Auszahlung seitens der Y-Bank an B gegenüber A wirksam. IV. Rechtsfolge Nach § 816 II BGB ist B als nicht berechtigter Empfänger der Leistung seitens der Y-Bank verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Hier hat sich B die 21.199,25 € in bar auszahlen und damit Besitz und Eigentum an diesen Geldscheinen erlangt. Sofern diese Geldscheine noch unterscheidbar bei ihr vorhanden sind, muss sie diese an A übergeben und übereignen. Andernfalls schuldet sie nach § 818 II BGB Wertersatz i.H.v. 21.199,25 €. B. Ergebnis A steht gegen B ein Anspruch auf Zahlung der geforderten 21.199,25 € aus § 816 II BGB zu. FAZIT Auch ein nichtehelicher, verstorbener Kontoinhaber kann den nichtehelichen Lebenspartner zu Lebzeiten im Innenverhältnis an der Kontoforderung derart beteiligt haben, dass eine Bruchteilsberechtigung entstanden ist. Eine entsprechende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden. Bei der Auslegung konkludenten Verhaltens müssen besondere Umstände erkennbar hervortreten, welche den Schluss auf eine Einigung über eine gemeinsame Berechtigung am Guthaben zulassen. Anhaltspunkte hierfür können z.B. Absprachen über die Verwendung des Angesparten i.S.e. gemeinsamen Verwendung sein. In Betracht kommen auch Hinweise im Testament über einen Anteil an der Kontoforderung. Gleichwohl ist bei der Annahme einer für das Innenverhältnis stillschweigend vereinbarten Mitberechtigung des überlebenden Lebenspartners Zurückhaltung geboten. Es bedarf einer genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis
RA 01/2016 Zivilrecht 13 Problem: Sichtbehindernde Bebauung als nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers Einordnung: Schadensersatz, nachträgliche Pflichtverletzung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 3 U 4/14 EINLEITUNG Die Stadt Frankfurt verzeichnete bereits Jahre vor der Flüchtlingswelle ein kontinuierliches Bevölkerungswachstum – gegen den allgemeinen Bundestrend. Vorausschauend plante sie in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts den Bau zweier neuer Stadtteile, das innenstadtnahe “Europaviertel” und den nördlich gelegenen “Riedberg”. Letzterer liegt zwar außerhalb der eigentlichen Metropole, aber dafür etwas erhöht in einer gedachten Linie zwischen Taunus und City. Besonders begehrt waren und sind dort jene Grundstücke, die den Blick auf die in Deutschland einzigartige Skyline Mainhattens ermöglichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte in der vorliegenden Entscheidung einen Bauträger zur Rücknahme einer Eigentumswohnung in ebendiesem Frankfurter Stadtteil Riedberg gegen Rückzahlung des Kaufpreises, weil durch dessen Veranlassung der den Käufern zugesagte „Skyline-Blick“ nachträglich verbaut wurde. Es sieht in der sichtbehindernden Bebauung eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige. Unter Skyline sei nämlich die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne. SACHVERHALT Der Kläger (K) und der Beklagte (B) schließen am 18.04.2008 einen notariellen Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung in der A-Straße 10 in Riedberg ab. Dem Vertrag liegen die Baubeschreibung und der Verkaufsprospekt „Skyline-Wohnkonzept“ zugrunde. Darin heißt es: Jura Intensiv „Auf der Südterrasse über dem X die Türme der Stadt fest im Blick. Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht. Die passende Bühne für den unverbaubaren Skyline-Blick. [...] Blick auf die Skyline der Frankfurter Innenstadt.“ LEITSÄTZE (DES BEARBEITERS) 1. Ist der Frankfurter „Skyline-Blick“ dem Vertrag als Beschaffenheit zugrunde gelegt, so liegt in der nachträglichen Verbauung durch denselben Bauträger eine nachträgliche Pflichtverletzung. 2. Der Käufer der Eigentumswohnung kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung gem. § 280 I BGB verlangen. Im Anschluss an den Vertragsschluss zahlt K den Kaufpreis i.H.v. insgesamt 326.118,01 € an B aus. Die Übergabe des Objekts findet am 23.06.2009 statt. Kurz danach wird unterhalb des Hauses durch B eine weitere Bebauung in dreigeschossiger Bauweise errichtet (sog. X-Projekt). Mit Schreiben vom 20.05.2011 verlangt K von B die Rücknahme des Einfamilienhauses und Rückzahlung des Kaufpreises. Zur Begründung führt K an, dass B ihm im Verkaufsprospekt einen Blick auf die Frankfurter Skyline zugesagt habe. Dieser sei aber nach der Verwirklichung des X-Projekts nicht mehr gesichert. B macht daraufhin geltend, dass die Unverbaubarkeit des Blicks nicht zugesagt gewesen sei. Sein Mitarbeiter D habe alle Erwerber mündlich darauf hingewiesen, dass auf dem gegenüberliegenden Grundstück noch gebaut werde. Zu Recht? Inhaltsverzeichnis
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