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RA Digital - 01/2016

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16 Zivilrecht

16 Zivilrecht RA 01/2016 Keine Entlastung durch B bzgl. des Vertretenmüssen der nachträglichen Pflichtverletzung III. Vertretenmüssen Weiterhin müsste B die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dieses wird gem. § 280 I 2 BGB grundsätzlich vermutet. „[21] Von dem nach § 280 I 2 BGB vermuteten Vertretenmüssen kann sich die Beklagte schon deshalb nicht entlasten, weil sie selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt hat. Der von ihr behauptete Hinweis des Zeugen F, „dass auf der gegenüberliegenden Seite noch gebaut werde“, stellt - seine Richtigkeit unterstellt - weder eine ordnungsgemäße Aufklärung noch eine Äußerung dar, die das vermutete Verschulden der Beklagten entfallen lassen könnte.“ B ist die weitere Bebauung im Rahmen des X-Projekts zuzurechnen. Er hat die Pflichtverletzung damit auch nach §§ 280 I 2, 276 I BGB zu vertreten. Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des gesamten Vertrags Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rn 32 Zahlungsanspruch des K gegen B i.H.v. 326.118,01 € IV. Rechtsfolge Die vom Schuldner zu vertretene Pflichtverletzung begründet für den anderen Teil einen Schadensersatzanspruch, der sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens erstreckt. Ist infolge der Pflichtverletzung ein nachteiliger Vertrag über den Erwerb eines Gegenstands (Grundstück, Wohnung etc.) abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch auf Erstattung des aufgewendeten Betrags Zug um Zug gegen Übertragung des erworbenen Gegenstandes. Gleiches gilt, wenn der Vertrag - wie hier - erst durch eine nachträgliche Pflichtverletzung nachteilig wird. B. Ergebnis K steht somit gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises i.H.v. 326.118,01 € aus § 280 I BGB zu. FAZIT Üblicherweise wird auf den Erhalt der Aussicht bei Eigenheimen keine Rücksicht genommen. Vorliegend gilt jedoch zum einen wegen der Anpreisung im Verkaufsprospekt etwas anderes und zum anderen, weil der Bauträger selbst die Aussicht nachvertraglich verbaut hat. Der Käufer hat vorliegend erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigentumswohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline auch nach Gefahrübergang möglich ist. Mindestens durfte er die Vertragstreue des Bauträgers erwarten. Dass der Skyline-Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart wurde, folgt aus dem Verkaufsprospekt, in dem mit dem Begriff „Skyline“ prägend geworben wurde. Die Entscheidung ist deswegen interessant, weil sie eine Ausnahme zum üblichen Regelfall darstellt, ferner weil sie den Zusammenhang zwischen der Sachmängelhaftung und den sonstigen Treuepflichten des Vertrages deutlich aufzeigt. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Referendarteil: Zivilrecht 17 Speziell für Referendare Problem: Örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung Einordnung: Zivilprozessrecht, Kauf-Sachmangelrecht OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015, 28 U 91/15 EINLEITUNG Im materiellen Recht wird seit Jahrzehnten über die Frage gestritten, ob im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag sich der Leistungsort der herauszugebenden Sache beim Käufer oder beim Verkäufer befindet. -Die Entscheidung dieser Frage hat wiederum im Zivilprozessrecht zur Folge, wo der örtliche Gerichtsstand der Klage ist.. Schließlich möchte niemand reisen, der auch daheim klagen kann. Zur Frage des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO hat sich für den Fall des Rücktritts eine Standardrechtsprechung herausgebildet, die man für beide Examina unbedingt beherrschen muss. Die nachfolgend dargestellte Entscheidung des OLG Hamm stellt die wesentlichen Erwägungen dieser Rechtsprechung dar. TATBESTAND Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet. Dieses Fahrzeug befand sich im Besitz des Beklagten, der in Q im Landgerichtsbezirk Potsdam wohnt. Er bot das Cabriolet im September 2014 über das Internet zum Kauf an. Der Kläger, der in M im Landgerichtsbezirk Bielefeld wohnt, wurde auf das Inserat aufmerksam. Er nahm in Q eine Fahrzeugbesichtigung vor und einigte sich mit dem Beklagten darauf, das Cabriolet zum Preis von 5.650,- € zu kaufen. Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach M. Dort fand der Kläger heraus, dass die im Kaufvertrag vom 07.09.2014 angegebene Gesamtlaufleistung von 173.000 km unzutreffend war und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufweist. Noch bevor er das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hatte, erklärte er aus diesem Grund am 09.09.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er forderte den Beklagten auf, das Cabriolet bis zum 20.09.2014 in M abzuholen. Der Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Jura Intensiv LEITSATZ (DER REDAKTION) Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs ist im Rahmen des § 29 I ZPO ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort anzunehmen, wo sich das gekaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet. Einleitungssätze sind nicht immer erwünscht. Richten Sie sich nach dem Usus in Ihrem Gericht bzw. Bundesland. Der Kläger behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Saab Cabriolet von der Ehefrau des Klägers habe genutzt werden sollen, also am Wohnsitz des Klägers. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.650,00 € Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW Saab 900 Cabrio, Fahrzeugident.nr. ... zu zahlen. 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Saab 900 Cabriolet, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugident.nr. ... wie auch der zugehörigen Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet. Inhaltsverzeichnis

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