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RA Digital - 01/2016

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20 Referendarteil:

20 Referendarteil: Zivilrecht RA 01/2016 Vollstreckung aus dem Klageantrag zu 1. gem. § 756 I ZPO zunächst die Gegenleistung angeboten haben muss. Kann der Kläger als Vollstreckungsgläubiger durch öffentliche Urkunde, wozu insbesondere ein entsprechender feststellender Urteilstenor zählt, beweisen, dass sich der Vollstreckungsgegner mit der Annahme der Leistung im Gläubigerverzug befindet, darf der Kläger nach dieser Regelung sofort vollstrecken. Der Antrag ist begründet, wenn die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen. Für die Vollstreckbarkeit müssen Sie das Urteil als Ganzes betrachten. Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte, der die Rücknahme des Zug um Zug zurück zugewährenden Fahrzeugs verweigert hat, befindet sich in Annahmeverzug nach § 293 BGB. Der Kläger hat die Leistung dem Beklagten auch gem. § 294 BGB so angeboten, wie sie zu bewirken war. Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung liegt, beim Kläger.Deshalb durfte der Kläger den Beklagten dazu auffordern, das Fahrzeug in M abzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Auch wenn der Antrag zu 2. als Feststellungsantrag selbst nicht vollstreckbar ist, sondern lediglich die sich darauf beziehenden Kosten, ist § 708 Nr. 11 ZPO nicht anwendbar, da hierfür aus dem gesamten Urteil nur Kosten von nicht mehr als 1.500,- € für vollstreckbar erklärt sein dürfen. FAZIT Diese Entscheidung kann als Vorlage für jeden Klausurtyp im Assessorexamen dienen, denn sie beinhaltet einige zivilprozessuale Klassiker, die man im Examen in jedem Fall beherrschen muss: Neben der aktuellen Frage, wo der Erfüllungsort der Rückabwicklung ist, ist die Wirksamkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen gem. § 138 IV ZPO zu beurteilen. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich des Gläubigerverzugs mit der Annahme der Zug um Zug zu gewährenden Gegenleistung zählt zum Standardrepertoire. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Referendarteil: Zivilrecht 21 Problem: Bereicherungsausgleich bei Insolvenzanfechtung Einordnung: Insolvenzanfechtung, Bereicherungsrecht OLG München, Urteil vom 26.03.2015 24 U 3722/14 EINLEITUNG Die nachfolgende Entscheidung befasst sich mit dem komplizierten Recht der Insolvenzanfechtung. Ein Inkassounternehmen hatte für das insolvente Unternehmen Beträge vereinnahmt und selektiv direkt an einzelne Gläubiger abgeführt. Dies warf im Prozess die Frage auf, ob es nach der Insolvenzanfechtung Geld an die Masse zurückgewähren muss. Besonders examensrelevant ist die Verknüpfung der §§ 129 ff. InsO mit dem Bereicherungsrecht. TATBESTAND Die Klägerin macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Beklagten geltend, die Mitglieder einer Anwaltssozietät in Form einer GbR sind. Die Josef H. GmbH & Co. Parkettgeschäft KG (im Folgenden: Schuldnerin) hatte seit dem 05.05.2009 nach Pfändungsmaßnahmen kein liquides Bankvermögen mehr. Der Kassenbestand betrug maximal 1.000,- €. Im Juni 2009 kündigte die Vermieterin der Schuldnerin das Mietverhältnis über die Geschäftsräume. In der Folgezeit zahlte die Schuldnerin weder die Mieten noch das Arbeitsentgelt für ihre Arbeitnehmer. Spätestens im September 2009 beauftragte der Zeuge L. als Betriebsleiter der Schuldnerin den Beklagten zu 1) damit, Außenstände in Höhe von 189.810,99 € für die Klägerin einzuziehen, daneben beriet der Beklagte zu 1) den Zeugen L. hinsichtlich der Kündigung der Arbeitnehmer. Zwischen dem 04.11. und dem 23.12.2009 gelang es dem Beklagten zu 1), Außenstände in Höhe von 11.379,65 € einzuziehen, von denen er aufgrund einer Weisung des L. 8.540,54 € direkt an drei Gläubiger der Schuldnerin, darunter L. selbst, auszahlte. Gegen die restliche Forderung von 2.839,11 € erklärten die Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2010 vereinbarungsgemäß die Aufrechnung mit ihren Honoraransprüchen. Aufgrund von Insolvenzanträgen vom 27.01., 04.02. und 06.07.2010 eröffnete das AG Düsseldorf am 28.04.2011 das Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Mit Schreiben vom … hat die Klägerin gegenüber den Beklagten die Insolvenzanfechtung über die eingezogenen Beträge von 11.379,65 € erklärt und die Beklagten erfolglos zur Rückzahlung aufgefordert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.379,65 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Jura Intensiv Sie meinen, die Verfügungsmöglichkeit der Beklagte bedeute nicht, dass sie etwas „erlangt“ hätten. Nur die Anweisung des Betriebsleiters L. zur Auszahlung des Fremdguthabens an die Gläubiger sei anfechtbar. Damit habe die Schuldnerin über den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagten verfügt. LEITSÄTZE 1. Es stellt eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn der bereits zahlungsunfähige Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Einziehung von Außenständen beauftragt und ihn anweist, eingehende Beträge direkt vom Rechtsanwalts- Anderkonto an ausgewählte Gläubiger auszuzahlen.(Rn.13) 2. Der als anderer Teil nach §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO der Haftung unterliegende Rechtsanwalt kann sich nicht auf die Entreicherung infolge der Auszahlung an Gläubiger berufen, wenn er Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Ein Rechtsanwalt, der den Forderungseinzug übernommen hat, stellt nicht lediglich eine Zahlstelle im Sinn des Urteils des BGH vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 dar (Rn.24, 37) Hier entfällt das klägerische Vorbringen, da keine Tatsachen, sondern lediglich Rechtsfragen streitig sind. Hier sollte man die Rechtsauffassung der Beklagten darstellen, da das Urteil dieser gerade nicht folgt. Inhaltsverzeichnis

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