22 Referendarteil: Zivilrecht RA 01/2016 Die Beklagten seien aufgrund ihrer Stellung als Treuhänder zur Erfüllung der Weisung der Schuldnerin verpflichtet gewesen. Ihre Stellung sei mit der eines Kreditinstituts vergleichbar. Zur Zulässigkeit sollten Sie hier nichts schreiben, da diese unproblematisch ist. Erste Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung aus § 129 InsO: Rechtshandlung des Schuldners, welche die Gläubiger benachteiligt Die Beauftragung eines Inkassos ist grundsätzlich nicht gläubigerbenachteiligend. Hier aber ausnahmsweise doch: aufgrund der Anweisung, nur einzelne Gläubiger zu befriedigen. Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 I InsO: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin Diesen bestimmt der BGH anhand einer Vermutung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit, BGH, Urteil vom 27.05.2003, IX ZR 169/02 Definition der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO: Nicht eine bloß geringfügige Liquiditätslücke, sondern 10 % oder mehr Die Zahlungsunfähigkeit kann auch anhand von Indizien festgestellt werden. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aufgrund der wirksamen Insolvenzanfechtung gegenüber den Beklagten aus §§ 133 I, 143 I, 819 I, 818 IV, 292, 989 BGB der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu. „[13] Die Schuldnerin hat durch ihren Betriebsleiter L. im September 2009 die Beklagten mit der Einziehung von Außenständen beauftragt und die Beklagten angewiesen, eingehende Geldbeträge direkt an einzelne Gläubiger auszubezahlen. Hierin liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligt, § 129 I InsO. Die Schuldnerin hat ihre Forderungen, die sich in Höhe von 11.379,65 € als werthaltig erwiesen, den Beklagten zum Inkasso übertragen. Grundsätzlich liegt in einer Inkassotätigkeit keine Gläubigerbenachteiligung, da der Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Schuldnerin und den Beklagten aus §§ 675, 667 BGB ein gleichwertiges Surrogat für die einzukassierenden Forderungen darstellen würde. Der Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagten würde nämlich der Masse im Fall einer Insolvenzeröffnung in gleicher Weise zur Verfügung stehen wie vorher die Ansprüche gegen die verschiedenen Schuldner der Forderungen. Diese Gleichwertigkeit fehlt jedoch aufgrund der gleichzeitig gegebenen Anweisung der Schuldnerin an die Beklagten, aus den eingezogenen auf das Anderkonto verbuchten Geldbeträgen direkt die Forderungen einzelner Gläubiger zu erfüllen. Aufgrund dieser Anweisung drohte von Anfang an, dass die Geldbeträge innerhalb kurzer Zeit wieder aus dem Anderkonto verschwinden und der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verfügung stehen.“ Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 I InsO liegen vor. Jura Intensiv „[15] a) Der Betriebsleiter L. der Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, da die Schuldnerin zur Zeit der Erteilung des Inkassoauftrags bereits zahlungsunfähig war. Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war. Der Schuldner ist nach § 17 II 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH im Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen; sie sind auch nicht erforderlich, da die Zahlungsunfähigkeit auch durch andere Indizien festgestellt werden kann, wie der Schließung des Geschäftslokals, Lastschriftrückgaben, Kündigungen von Krediten, größere Anzahl von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Nichtabführung Inhaltsverzeichnis
RA 01/2016 Referendarteil: Zivilrecht 23 von Steuern und Sozialabgaben, Zahlungsrückständen bei Löhnen oder betriebsnotwendigen Leistungen (ebenda, Rn. 43). Derartige Umstände lagen vor, so dass die Schuldnerin nach den Feststellungen des Landgerichts am 05.05.2009, spätestens aber bei der Erteilung des Inkassoauftrags im September 2009 zahlungsunfähig war:“ Unstreitig waren nach einer Pfändung durch das Finanzamt seit dem 05.05.2009 sämtliche Bankkonten der Schuldnerin gesperrt. Infolgedessen kam es zu verschiedenen Lastschrift-Rückgaben. Es bestand ein Mietrückstand. Das Mietverhältnis über die Geschäftsräume der Schuldnerin ist unstreitig im Juni 2009 gekündigt worden. Barmittel waren maximal in Höhe von 1.000,- € vorhanden. Drei Mitarbeiter sowie der frühere Geschäftsführer hatten Versäumnisurteile über zusammen 14.178,22 € sowie 6.026,59 € für ausstehendes Gehalt erwirkt. Dem Zeugen L. stellte sich die Schuldnerin als ein nicht mehr tätiges Unternehmen dar, das weder seine Arbeitnehmer noch Schulden beim Finanzamt und den Krankenkassen bedienen konnte. Der Zeuge L. hatte damit von den Umständen Kenntnis, die die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründeten. Die Beklagte haften als „anderer Teil“ i.S.v. § 133 I 1 InsO im Rahmen der Vorsatzanfechtung. Zwar haben die Beklagten mit Ausnahme des Anwaltshonorars in Höhe von 2.839,11 €, das sie durch Verrechnung mit dem Restbestand auf dem Anderkonto eingezogen haben, nichts erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt jedoch auch die Vorsatzanfechtung gegen den Angewiesenen in Betracht, wenn der spätere Insolvenzschuldner ihn mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz veranlasst, unmittelbar an seinen Gläubiger zu bezahlen. Die Beklagten haben in kritischer Zeit Vermögensgegenstände der Schuldnerin erworben, indem sie das Inkasso der Außenstände übernommen und vereinbart haben, die vereinnahmten Beträge nicht an die Schuldnerin, sondern an deren Gläubiger auszuzahlen. Jura Intensiv Der für die Beklagten handelnde Beklagte zu 1) hatte dabei Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des für die Schuldnerin handelnden Betriebsleiters L. Der Beklagte zu 1) wusste schon seit der Auftragserteilung, dass der Schuldnerin keine Konten mehr zur Verfügung standen. Deshalb hatte L. ihn gebeten, das „Forderungsmanagement“ zu übernehmen. Allein aus diesem Umstand musste sich dem Beklagten zu 1) aufdrängen, dass sich die Schuldnerin in einer ernsten Krise befand. Es ist völlig ungewöhnlich, wenn ein Unternehmen in Deutschland über kein einziges Bankkonto mehr verfügt. Er wusste zudem, dass bereits zwei ausgeschiedene und ein aktueller Arbeitnehmer Versäumnisurteile wegen ausstehender Gehälter gegen die Schuldnerin erwirkt hatten. Er kannte die Klageschriften und die Versäumnisurteile, nach seinem Vortrag aber nicht die Gründe für die Nichtzahlung der Gehälter. Darstellung und Subsumtion der verschiedenen Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit Von diesen hatte auch der relevante Mitarbeiter der Schuldnerin Kenntnis. Aus der Vorsatzanfechtung haftet „der andere Teil“. Nach § 143 InsO ist das, was aus dem Schuldnervermögen weggegeben wurde, zurückzugewähren. Es haftet auch der Angewiesene aus der Vorsatzanfechtung, BGH, Urteil vom 29.11.2007, IX ZR 121/06. Auch der für die Beklagten handelnde Rechtsanwalt hatte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Beklagten können gegen die Haftung nicht einwenden, dass sie als Rechtsanwälte als uneigennützige Treuhänder für die Schuldnerin gehandelt haben und an die entsprechende Weisung des Betriebsleiters L. gebunden waren, die eingezogenen Beträge direkt an Gläubiger auszuzahlen. Inhaltsverzeichnis
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